Ihre Anwälte für Versicherungsrecht in Köln und Frankfurt

Wer als Privatperson oder als Unternehmen einen kompetenten Anwalt für Versicherungsrecht mit jahrelanger Erfahrung an den Standorten Frankfurt am Main oder Köln sucht, ist bei uns an der richtigen Adresse!

Leider tritt diese Situation regelmäßig auf: Sie haben als Privatperson oder Unternehmen über viele Jahre regelmäßig Versicherungsbeiträge in eine Personenversicherung, Sachversicherung oder Haftpflichtversicherung eingezahlt. Nun ist der Versicherungsfall eingetreten und der Versicherer verweigert den Versicherungsschutz? Dies ist nicht nur ärgerlich: In vielen Fällen ist der Versicherungsnehmer existenziell auf die Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung zur Deckung seines Lebensunterhaltes oder zum Ausgleich der finanziellen Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag angewiesen, sodass bei einer Nichtleistung schwere Vermögensschäden oder Insolvenz droht.

Strategien der Versicherer im Falle ihrer Inanspruchnahme

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Sie rundum zu unterstützen. Denn leider ist es so, dass viele Versicherungen im Falle ihrer Inanspruchnahme den Versicherungsfall bestreiten. Dann muss der Versicherungsnehmer alle Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls beweisen, was nicht immer einfach ist. Eine andere Strategie der Versicherer ist es, im Falle des Eintritts des Versicherungsfalls den Versicherungsvertrag zu kündigen, von diesem zurückzutreten oder anzufechten, weil der Versicherungsnehmer angeblich seine vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 19 VVG oder der Verletzung anderer vertraglichen Obliegenheiten gemäß § 28 VVG verletzt habe. Dazu behauptet der Versicherer häufig, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsschluss oder bei der Inanspruchnahme falsche, unwahre oder unvollständige Angaben gemacht.

Dieser Einwand greift jedoch nicht immer. Bei einer sorgfältigen Prüfung des Vertragsverhältnisses durch uns lässt sich häufig feststellen, dass der Versicherer selbst Fristen versäumt, Fragen falsch gestellt oder den Versicherungsnehmer unwirksam belehrt hat. Auch machen wir als Anwalt für Versicherungsrecht in Frankfurt am Main und Köln oft die Erfahrung, dass der Versicherer bei Vertragsschluss seiner Nachfrageobliegenheit nicht nachkam.

Weitere typische Strategien der Versicherungsunternehmen, sich im Schadensfall ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu entziehen und unsere Möglichkeiten, den Leistungsanspruch erfolgreich für Sie als Versicherungsnehmer oder versicherte Person durchzusetzen, sind nachfolgend bei den jeweiligen Versicherungsarten beschrieben:

Versicherungsrecht: Ihr Anwalt prüft auch die Haftung des Versicherungsmaklers

Wurde der Versicherungsvertrag durch einen Versicherungsmakler geschlossen, prüfen wir als Fachanwalt für Versicherungsrecht regelmäßig die Haftung Ihres Versicherungsmaklers. Denn anders als der Versicherungsagent, der nach §§ 69, 70 VVG und nach der Rechtsprechung des BGH als „Auge und Ohr“ des Versicherers angesehen wird, steht der Versicherungsmakler im Lager des Versicherungsnehmers. Er schuldet dem Versicherungsnehmer gemäß § 60 VVG eine Beratung nach dem „Best-Advice-Prinzip“. Deshalb haftet der Makler aus dem Maklervertrag, wenn er seiner Verpflichtung, den Versicherungsnehmer darüber aufzuklären, welcher Versicherungsvertrag für ihn und seine Bedürfnisse geeignet ist, nicht nachkommt. Deshalb bestehen unter Umständen im Falle neben den Ansprüchen gegen den Versicherer auch Ansprüche gegen den Versicherungsmakler.

Wer beauftragt einen Anwalt für Versicherungsrecht? Wer sind unsere Mandanten?

Wir beraten und vertreten sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und Selbstständige zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Versicherer. Das heißt, dass auch Sie bei uns jederzeit einen Anwalt für Versicherungsrecht kontaktieren können – unabhängig davon, ob Ihr Fall privater oder beruflicher Natur ist.

Brauche ich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht?

Ja! Das Versicherungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, das von einem Anwalt sowohl besondere Kenntnisse als auch eine umfangreiche Einarbeitung in die Materie verlangt. Deshalb können nur wenige darauf spezialisierte Rechtsanwälte sachgerechte Arbeit leisten, um so für Sie als Mandant gute Ergebnisse zu erzielen. Aufgrund der nachgewiesenen speziellen, theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrung wurde Herrn Rechtsanwalt Kersten Tauer und Frau Rechtsanwältin Antonia Rhiel von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. Burkard Lensing von der Rechtsanwaltskammer Hamm die Befugnis verliehen, den Titel Fachanwalt / Fachanwältin für Versicherungsrecht zu führen. Herr Rechtsanwalt Kersten Tauer ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein. Unsere Qualifikation bietet Ihnen die Basis für eine juristisch fundierte Bewertung Ihres Falles und die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Wir beraten Sie bei der Anfertigung von Meldungen zur privaten Unfallversicherung (PUV), Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) sowie zur Haftpflichtversicherung.

Wir setzen für Sie Ihre Leistungsansprüche gegen Ihren Versicherer durch.

Wir wehren für Sie unberechtigte Anfechtungen, Rücktritte, Kündigungen oder Vertragsanpassungen ab. Dabei vertreten wir ausschließlich die Versichertenseite.

Wahl des Gerichtsortes im Versicherungsrecht gemäß § 215 VVG

Aufgrund § 215 VVG ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung neben dem Gericht, an dem die Versicherungsgesellschaft oder der Versicherungsvermittler ihren beziehungsweise seinen Sitz hat, auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vor allem für Versicherungsnehmer, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr unterhalten, aber hierzulande einen Anwalt benötigen, ist sowohl der Gerichtsort Köln als auch der Gerichtsort Frankfurt am Main interessant, da sowohl in Köln als auch im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main viele Versicherungsgesellschaften ihren Sitz haben.

Frankfurt am Main: Thurn-und-Taxis-Platz 6
   069 9288674-0

Köln: Hohenzollernring 103
   0221 4853110-0

Jetzt Kontakt aufnehmen

Wenn Sie Ansprüche gegen Ihre Versicherungsgesellschaft geltend gemacht haben, diese aber nicht oder nicht wie in dem vertraglichen geschuldeten Umfang zahlen will oder die Versicherung den Vertrag gekündigt oder angefochten hat, schildern Sie uns gerne Ihren Fall: Wir informieren Sie als Fachanwälte für Versicherungsrecht im Rahmen einer unverbindlichen und kostenlosen ersten Einschätzung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Dabei nehmen wir uns bis zu 20 Minuten für Sie am Telefon Zeit.

Es besteht eine Rechtsschutzversicherung? Sie haben freie Anwaltswahl!

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsumfangs die Kosten eines Rechtsstreits oder einer vorgerichtlichen Beratung.

Die Rechtsschutzversicherung ist nach §§ 127, 129 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 3 Abs. 3 BRAO nicht berechtigt, die Auswahl des Rechtsanwaltes zu beschränken. Dem entsprechend können Sie frei entscheiden, welchen Rechtsanwalt Sie wählen wollen. Die Rechtsschutzversicherung muss die freie Auswahl des Rechtsanwaltes akzeptieren. Sollten Sie bereits eine Deckungszusage von Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten haben und diese eine andere Rechtsanwaltskanzlei angegeben haben, so handelt sich dabei regelmäßig lediglich um eine Empfehlung, die in der Regel lediglich mit Ersparnissen von Kosten seitens der Rechtsschutzversicherung verbunden ist. Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt nach dessen Qualifikation als Fachanwalt für das Rechtsgebiet, dass Ihren Fall betrifft und ob er regelmäßig entsprechende Fälle bearbeitet aus und nicht danach, ob dieser eine Vereinbarung mit einer Rechtsschutzversicherung getroffen hat.

Die Deckungsschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erledigen wir üblicherweise für Sie. Je nach individuellen Tarif ist von Ihnen ein Selbstbehalt zu leisten. Wir rechnen gegenüber Rechtsschutzversicherungen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.

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