Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Höll + Tauer Rechtsanwälte | Medizinrecht | Versicherungsrecht
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Ihre Anwälte für Zahnarzthaftung in Köln und Frankfurt

Sie haben den Verdacht, dass bei Ihrer zahnärztlichen Behandlung ein Fehler passiert ist und suchen einen Anwalt für Zahnarzthaftung mit jahrelanger Erfahrung? Dann kontaktieren Sie uns!

Rechtsanwalt Kersten Tauer

Kersten Tauer, LL. M.

Fachanwalt für Medizinrecht
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Rechtsanwältin Antonia Rhiel

Antonia Rhiel

Rechtsanwältin in Anstellung
Fachanwältin für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Burkard Lensing

Dr. Burkard Lensing

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Christoph Röhr

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Rechtsanwältin Mona Becks

Mona Becks

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Rechtsanwalt-Corbinian-Weber

Corbinian Weber

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medizinproduktehaftung

Behandlungsfehler durch den Zahnarzt

Bei der Zahnarzthaftung gilt grundsätzlich das gleiche, was auch für die Arzthaftung gilt.

Die Schwerpunkte der Vorwürfe liegen hier im Bereich des Aufklärungsmangels sowie bei Behandlungsfehlern bei der Planung und Eingliederung von prothetischem Zahnersatz und Zahnkronen. Nicht selten kommt es vor, dass dem Zahnarzt die Insertion von Implantaten und/oder der einwandfreie und passgenaue Sitz des Zahnersatzes nicht immer gelingt, so dass Entzündungen, Okklusionsmängel, Bissfehlstellungen sowie Druckschmerzen und Kiefergelenkschmerzen auftreten. Häufig wird auch von dem Zahnarzt eine bestehende Craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) übersehen beziehungsweise nicht behandelt, bevor mit der prothetischen Versorgung begonnen wurde.

In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, in welchem Umfang der Zahnarzt von dem Patienten die Duldung von Nachbesserungen verlangen kann. Weiter ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Patient den Behandlungsvertrag kündigen und von seinem Zahnarzt das Honorar für die Planung, Herstellung und Einpassung von Zahnersatz nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB zurückverlangen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 29. März 2011 (Az: VI ZR 133/10) die Voraussetzungen, unter denen ein Patient im Falle einer Kündigung des Behandlungsvertrages sein bereits gezahltes Zahnarzthonorar zurückfordern kann, konkretisiert:

  • Der Patient kann eine Rückzahlung des Honorars verlangen, wenn der Zahnarzt durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten veranlasst hat. Der Haftungsmaßstab richtet sich dabei nach § 628 BGB. Dabei muss kein schwerwiegender (grober) Behandlungsfehler nachgewiesen sein, aber auch nicht jeder geringfügiger Verstoß ist ausreichend und
  • wenn der Patient kein Interesse mehr an den bisherigen zahnärztlichen Leistungen hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der die bisherig erbrachte zahnärztliche Leistung nicht mehr weiter nutzen kann, da der Nachbehandler nicht auf die Leistungen des Vorbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung gegenüber einer Neuherstellung Behandlungsaufwand ersparen kann.
  • Schließlich muss die Leistung des Zahnarztes wirtschaftlich nicht verwertbar also nicht benutzbar sein und der Patient darf den Zahnersatz auch praktisch nicht mehr nutzen.

Der BGH hat damit klargestellt, dass eine Kündigung des Zahnarztvertrags auch noch dann möglich ist, wenn die einzugliedernden Zahnersätze schon eingesetzt, aber nur provisorisch befestigt worden sind.

Grundsätzlich ist der Vertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten als Behandlungsvertrag nach § 630a Abs. 1 BGB zu werten, der nach § 630b wie ein Dienstvertrag behandelt wird. Dabei beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB drei Jahre ab Kenntnis des Behandlungsfehlers. Allerdings haftet der Zahnarzt bei zahnprothetischer Versorgung aufgrund der technischen Anfertigung des Zahnersatzes wegen des werkvertraglichen Charakters für den Zahnersatz selbst nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften.
 Es gilt also hierfür die Gewährleistungshaftung wie bei einem Werkvertrag gemäß § 634 a BGB von zwei Jahren.

Der Zahnarzt hat alle therapeutischen Maßnahmen, wesentlichen Patientenvorgänge, Befunde, abzuklärenden Fragen, Laborergebnisse, Untersuchungsergebnisse, Ultraschall-, Röntgenbilder, etc. angemessen, sorgfältig und zeitnah zu dokumentieren. Diese Behandlungs- oder Patientenakte wird zur Beurteilung durch den Gutachter herangezogen und soll nachvollziehbar und lückenfrei sein. Unterlässt der Zahnarzt dies und ist der Nachweis einer Fehlbehandlung dadurch erschwert oder gar unmöglich, kann sich aufgrund der ständigen medizinrechtlichen Rechtssprechung der deutschen Obergericht und dem 2013 geschaffenen Patientenrechtegesetz die Beweislast nach § 630h Abs. 3 BGB zu Gunsten des Patienten umkehren (Beweislastumkehr). Der Zahnarzt müsste in diesem Fall beweisen, dass er richtig aufgeklärt hat. Nach § 630 g BGB haben Sie mit wenigen Ausnahmen einen Anspruch auf Einsichtnahme in Ihre Patientenakte und können auch elektronische Abschriften gegen Kostenerstattung verlangen.

Ja! Zahnarzthaftungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, das von einem Rechtsanwalt sowohl besondere Kenntnisse als auch eine umfangreiche Einarbeitung in die Materie verlangt. Deshalb können nur wenige darauf spezialisierte Rechtsanwälte sachgerechte Arbeit leisten, um so für Sie als Mandant gute Ergebnissen zu erzielen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie für die Rechtsberatung sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bei Behandlungsfehlern einen Fachanwalt für Medizinrecht mandatieren. Wir vertreten im Zahnarzthaftungsrecht ausschließlich die Patientenseite. Aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrung wurde Herrn Rechtsanwalt Kersten Tauer von der Rechtsanwaltskammer Köln der Titel Fachanwalt für Medizinrecht verliehen. Wir sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein und auf Arzthaftungsrecht spezialisiert. Unsere Qualifikation bietet Ihnen die Basis für eine juristisch fundierte Bewertung Ihres Falles und die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Es besteht eine Rechtsschutzversicherung? Sie haben freie Anwaltswahl!

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsumfangs die Kosten eines Rechtsstreits oder einer vorgerichtlichen Beratung.

Die Rechtsschutzversicherung ist nach §§ 127, 129 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 3 Abs. 3 BRAO nicht berechtigt, die Auswahl des Rechtsanwaltes zu beschränken. Dem entsprechend können Sie frei entscheiden, welchen Rechtsanwalt Sie wählen wollen. Die Rechtsschutzversicherung muss die freie Auswahl des Rechtsanwaltes akzeptieren. Sollten Sie bereits eine Deckungszusage von Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten haben und diese eine andere Rechtsanwaltskanzlei angegeben haben, so handelt sich dabei regelmäßig lediglich um eine Empfehlung, die in der Regel lediglich mit Ersparnissen von Kosten seitens der Rechtsschutzversicherung verbunden ist. Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt nach dessen Qualifikation als Fachanwalt für das Rechtsgebiet, dass Ihren Fall betrifft und ob er regelmäßig entsprechende Fälle bearbeitet aus und nicht danach, ob dieser eine Vereinbarung mit einer Rechtsschutzversicherung getroffen hat.
 

Die Deckungsschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erledigen wir üblicherweise für Sie. Je nach individuellen Tarif ist von Ihnen ein Selbstbehalt zu leisten. Wir rechnen gegenüber Rechtsschutzversicherungen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.

Kundenbewertungen

Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Höll + Tauer Rechtsanwälte | Medizinrecht | Versicherungsrecht
Danny VogelDanny Vogel
12:09 02 Aug 24
Die Website bietet eine hervorragende Informationsquelle für rechtliche Fragen und zeigt das Bestreben der Kanzlei, Wissen zugänglich zu machen. Dieser Service ist besonders für diejenigen wertvoll, die sich einen ersten Überblick über rechtliche Themen verschaffen möchten.
Carlos AnastacioCarlos Anastacio
10:28 31 Jul 24
Ich musste einen Medizinischen und langjährigen Prozess führen..Durch die Kanzlei konnten wir den Prozess erfolgreich und in allen Punkte gewinnen.Ein großes Dankeschön an das gesamte Team der Kanzlei Tauer.
Detlef WeissDetlef Weiss
10:20 31 Jul 24
Ich hatte ein großes medizinisches Problem.Die Kanzlei konnte mir in allen Punkten helfen.Von meiner Seite ist die Kanzlei sehr kompetent und weiter zu empfehlen
Frank HolzheidFrank Holzheid
07:31 10 Jul 24
Als Laie im juristischen Dschungel fühlte ich mich oft verloren. Aber dieser Anwalt hat es geschafft, mir alles klar und verständlich zu erklären. Seine ruhige und kompetente Art hat mir viel Sicherheit gegeben und letztendlich zum Erfolg meines Falles beigetragen.
ShmdShmd
11:35 11 Jun 24
Das Engagement für Datenschutz und Sicherheit ist sowohl beruhigend als auch professionell.
Jan WirthJan Wirth
16:00 06 Mar 24
Nachdem ich mich durch einen medizinrechtlichen Vorfall verunsichert und überfordert fühlte, wandte ich mich an die Kanzlei. Schon beim ersten Telefonat erkannte ich den Unterschied: Statt der üblichen Hast wurde sich Zeit für mich genommen. Die Beratung ging weit über das rein Juristische hinaus; es wurde auch auf meine persönlichen Sorgen und Nöte eingegangen. Dieses menschliche Verständnis, kombiniert mit fachlicher Kompetenz, machte den ganzen Unterschied. Während des gesamten Verfahrens war die Kommunikation beispielhaft. Jeder Schritt wurde erklärt, jederzeit konnte ich nach dem aktuellen Stand fragen und erhielt prompte Antworten. Auch wenn es zu Verzögerungen kam, fühlte ich mich nie im Stich gelassen. Die Art und Weise, wie mein Fall zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht wurde, erfüllt mich mit tiefem Dank.
AppauAppau
09:56 06 Mar 24
Herr Tauer ist ein hervorragender Rechtsanwalt, der mich im Bereich des Versicherungsrechts kompetent und zu meiner vollsten Zufriedenheit beraten hat. Seine Fachkenntnisse und sein Engagement haben mir dabei geholfen, eine erfolgreiche Lösung für mein Anliegen zu finden. Ich schätze seine professionelle Herangehensweise und seine transparente Kommunikation. Dank seiner Unterstützung fühle ich mich gut aufgehoben und kann Herrn Tauer uneingeschränkt weiterempfehlen.
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