Mona Becks
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Sie haben den Verdacht, dass bei Ihrer zahnärztlichen Behandlung ein Fehler passiert ist und suchen einen Anwalt für Zahnarzthaftung mit jahrelanger Erfahrung? Dann kontaktieren Sie uns!
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Bei der Zahnarzthaftung gilt grundsätzlich das gleiche, was auch für die Arzthaftung gilt.
Die Schwerpunkte der Vorwürfe liegen hier im Bereich des Aufklärungsmangels sowie bei Behandlungsfehlern bei der Planung und Eingliederung von prothetischem Zahnersatz und Zahnkronen. Nicht selten kommt es vor, dass dem Zahnarzt die Insertion von Implantaten und/oder der einwandfreie und passgenaue Sitz des Zahnersatzes nicht immer gelingt, so dass Entzündungen, Okklusionsmängel, Bissfehlstellungen sowie Druckschmerzen und Kiefergelenkschmerzen auftreten. Häufig wird auch von dem Zahnarzt eine bestehende Craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) übersehen beziehungsweise nicht behandelt, bevor mit der prothetischen Versorgung begonnen wurde.
In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, in welchem Umfang der Zahnarzt von dem Patienten die Duldung von Nachbesserungen verlangen kann. Weiter ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Patient den Behandlungsvertrag kündigen und von seinem Zahnarzt das Honorar für die Planung, Herstellung und Einpassung von Zahnersatz nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB zurückverlangen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 29. März 2011 (Az: VI ZR 133/10) die Voraussetzungen, unter denen ein Patient im Falle einer Kündigung des Behandlungsvertrages sein bereits gezahltes Zahnarzthonorar zurückfordern kann, konkretisiert:
Der BGH hat damit klargestellt, dass eine Kündigung des Zahnarztvertrags auch noch dann möglich ist, wenn die einzugliedernden Zahnersätze schon eingesetzt, aber nur provisorisch befestigt worden sind.
Grundsätzlich ist der Vertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten als Behandlungsvertrag nach § 630a Abs. 1 BGB zu werten, der nach § 630b wie ein Dienstvertrag behandelt wird. Dabei beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB drei Jahre ab Kenntnis des Behandlungsfehlers. Allerdings haftet der Zahnarzt bei zahnprothetischer Versorgung aufgrund der technischen Anfertigung des Zahnersatzes wegen des werkvertraglichen Charakters für den Zahnersatz selbst nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften. Es gilt also hierfür die Gewährleistungshaftung wie bei einem Werkvertrag gemäß § 634 a BGB von zwei Jahren.
Der Zahnarzt hat alle therapeutischen Maßnahmen, wesentlichen Patientenvorgänge, Befunde, abzuklärenden Fragen, Laborergebnisse, Untersuchungsergebnisse, Ultraschall-, Röntgenbilder, etc. angemessen, sorgfältig und zeitnah zu dokumentieren. Diese Behandlungs- oder Patientenakte wird zur Beurteilung durch den Gutachter herangezogen und soll nachvollziehbar und lückenfrei sein. Unterlässt der Zahnarzt dies und ist der Nachweis einer Fehlbehandlung dadurch erschwert oder gar unmöglich, kann sich aufgrund der ständigen medizinrechtlichen Rechtssprechung der deutschen Obergericht und dem 2013 geschaffenen Patientenrechtegesetz die Beweislast nach § 630h Abs. 3 BGB zu Gunsten des Patienten umkehren (Beweislastumkehr). Der Zahnarzt müsste in diesem Fall beweisen, dass er richtig aufgeklärt hat. Nach § 630 g BGB haben Sie mit wenigen Ausnahmen einen Anspruch auf Einsichtnahme in Ihre Patientenakte und können auch elektronische Abschriften gegen Kostenerstattung verlangen.
Ja! Zahnarzthaftungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, das von einem Rechtsanwalt sowohl besondere Kenntnisse als auch eine umfangreiche Einarbeitung in die Materie verlangt. Deshalb können nur wenige darauf spezialisierte Rechtsanwälte sachgerechte Arbeit leisten, um so für Sie als Mandant gute Ergebnissen zu erzielen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie für die Rechtsberatung sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bei Behandlungsfehlern einen Fachanwalt für Medizinrecht mandatieren. Wir vertreten im Zahnarzthaftungsrecht ausschließlich die Patientenseite. Aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrung wurde Herrn Rechtsanwalt Kersten Tauer von der Rechtsanwaltskammer Köln der Titel Fachanwalt für Medizinrecht verliehen. Wir sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein und auf Arzthaftungsrecht spezialisiert. Unsere Qualifikation bietet Ihnen die Basis für eine juristisch fundierte Bewertung Ihres Falles und die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsumfangs die Kosten eines Rechtsstreits oder einer vorgerichtlichen Beratung.
Die Deckungsschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erledigen wir üblicherweise für Sie. Je nach individuellen Tarif ist von Ihnen ein Selbstbehalt zu leisten. Wir rechnen gegenüber Rechtsschutzversicherungen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.