Mona Becks
Rechtsanwältin in Anstellung
140, Mere Green Road Sutton Coldfield
Call Us: 0123-456-789
Sie haben Schwierigkeiten mit Ihrer Kinderwunschbehandlung, oder Ihre Krankenversicherung verweigert die Kostenübernahme? Sie suchen einen Anwalt mit jahrelanger Erfahrung im Bereich Kinderwunschbehandlung? Dann kontaktieren Sie uns!
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwältin in Anstellung
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt in Anstellung
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt in Anstellung
Rechtsanwältin in Anstellung
Rechtsanwalt in Anstellung
Häufig weigern sich die privaten Krankenversicherer (PKV), eine Kinderwunschbehandlung (künstliche Befruchtung) in Form einer In-vitro-Fertilisation (IVF) beziehungsweise einer intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) zu bezahlen, obwohl diese von dem Versicherer nach mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), so mit Urteil vom 15.09.2010, Az. IV ZR 187/07 [Ext. Link] unter bestimmten Bedingungen zu erstatten sind. Auch mit der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2019 Az. IV ZR 323/18 [Ext. Link] wird das Recht der Versicherungsnehmer auf die Erstattungspflicht einer Kinderwunschbehandlung durch die PKV gestärkt, in dem das Selbstbestimmungsrecht des Paares auch grundsätzlich bei der Entscheidung, sich den Kinderwunsch in fortgeschrittenem Alter unter Inkaufnahme altersspezifischer Risiken zu erfüllen, anerkannt wurde.
Erfahrungsgemäß wird bei Ablehnung der Erstattungspflicht regelmäßig entweder von dem Krankenversicherer behauptet, der gesetzlich versicherte Partner sei an der Notwendigkeit der Kinderwunschbehandlung schuld.
Eine andere Strategie ist der Versuch des Versicherers, mit dem Verweis auf die In-vitro-Fertilisation (IVF) die medizinische Notwendigkeit der nur unwesentlich teuereren intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) zu bestreiten.
Ja! Das Versicherungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, das von einem Rechtsanwalt sowohl besondere Kenntnisse als auch eine umfangreiche Einarbeitung in die Materie verlangt. Deshalb können nur wenige auf Medizinrecht und Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte sachgerechte Arbeit im Falle der Ablehnung der Erstattung für eine Kinderwunschbehandlung leisten, um so für Sie als Mandant gute Ergebnissen zu erzielen. Aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrung wurde Herrn Rechtsanwalt Kersten Tauer und Frau Rechtsanwältin Antonia Rhiel von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. Burkard Lensing von der Rechtsanwaltskammer Hamm die Befugnis verliehen, den Titel Fachanwalt / Fachanwältin für Versicherungsrecht zu führen. Herr Rechtsanwalt Kersten Tauer ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein. Unsere Qualifikation bietet Ihnen die Basis für eine juristisch fundierte Bewertung Ihres Falles und die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Wir setzen für Sie Ihre Leistungsansprüche aus einer Kinderwunschbehandlung gegen Ihren Versicherer durch. In vielen Fällen hilft hier bereits unsere außergerichtliche Intervention. Dabei arbeiten wir eng mit mehreren gynäkologischen und andrologischen Praxen sowie Zentren für Kinderwunschbehanldung (KWZ) zusammen.
Dabei vertreten wir ausschließlich die Versichertenseite.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsumfangs die Kosten eines Rechtsstreits oder einer vorgerichtlichen Beratung.
Die Deckungsschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erledigen wir üblicherweise für Sie. Je nach individuellen Tarif ist von Ihnen ein Selbstbehalt zu leisten. Wir rechnen gegenüber Rechtsschutzversicherungen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.