Mona Becks
Rechtsanwältin in Anstellung
140, Mere Green Road Sutton Coldfield
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Ihre Hausratversicherung oder Gebäudeinhaltsversicherung zahlt nicht oder verweigert die Übernahme von Schäden? Sie suchen einen Anwalt mit jahrelanger Erfahrung im Bereich Hausrat- und Gebäudeinhaltsversicherungen? Dann kontaktieren Sie uns!
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Eine Hausratversicherung oder Gebäudeinhaltsversicherung schützt bei Schäden durch
sowie soweit versichert
Schäden durch Leitungswasser sind der Regel definiert als Schäden, die durch bestimmungswidrig aus Rohren sowie – soweit versichert – daran angeschlossenen System wie Schläuche zu Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Heizungs- oder Klimaanlagen, Sprinkleranlagen etc. ausgetretenes Leitungswasser eintreten. Je nach Vertrag können auch Schäden die durch Wasseraustritt aus Wasserbetten oder Aquarien mitversichert sein
Weiter sind in der Regel auch sowie Schäden an Hausrat oder Gebäudeinhalt durch Rohrbrüche innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie von Frostschäden an Installationen (zum Beispiel Badeeinrichtungen, Waschbecken, Toiletten, Armaturen, Heizkörper) sowie Schäden an Hausrat oder Gebäudeinhalt durch Bruchschäden an innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren und Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks versichert.
Erst in den letzten 20 Jahren haben sich Hausratversicherungen und Gebäudeinhaltversicherungen mit Elementarschadensdeckungzur Absicherung von Schäden durch weitere Naturgefahren wie
etabliert. Da Hausratversicherungen und Gebäudeinhaltversicherungen häufig über Jahrzehnte nicht überprüft und geändert werden, enthalten viele alten Verträge diesen Elementarschutz nicht. Seitdem Starkregenereignisse und den daraus entstehenden Schäden an Gebäuden in Deutschland häufiger geworden sind, ist die Abschluss dieses ergänzenden Schutzes dringend zu prüfen und überdenken.
Bei Schäden an dem Gebäude und der Gebäudeaußenhaut (Wände, Dach,Fenster) kann eine bestehende Gebäudeversicherung leistungspflichtig sein.
Versichert ist der Gebäudeinhalt des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes oder Wohnung nebst Keller und Abstellräumen, mithin alle beweglichen Gegenstände wie Möbel, Geräte, Maschinen, Teppiche, Kleidung, persönliche Gegenstände.
Zusätzlich können Fahrräder, Sportausrüstungen oder Hausratgegenstände, die auf Reisen mitgeführt werden mitversichert sein.
Schwierigkeiten bereiten in der Regel Wertgegenstände wie Kunstgegenstände, Gemälde, Schmuck, Uhren, Bargeld und andere Wertsachen, die häufig lediglich mit einem deutlich niedrigeren Betrag als die Gesamtversicherungssumme versichert sind (Sublimit) und unter Umständen nur dann vom Versicherungsschutz gedeckt sind, wenn sie in bestimmten Behältnissen wie Tresoren oder Werschutzschränken mit bestimmten Schutzklassen aufbewahrt worden sind.
Versichert sind die Folgen eines der versicherten Ereignisse, üblicherweise zum Neuwert bis zu dem vereinbarten Höchstbetrag. Hier besteht ein erhebliches Risiko, wenn die Versicherungssummen nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden, nicht gleitend vereinbart wurden, nicht regelmäßig angepasst wurden und/oder kein Unterversicherungsverzicht vereinbart wurde.
Weiter lassen sich im Rahmen der Hausratversicherung Kosten für die Ersatzunterbringung im Falle der Unbewohnbarkeit der Wohnung wie z.B. Kosten für ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung sowie Mehrkosten für außerhäusige Verpflegung bzw. bei einer Gebäudeinhaltsversicherung Kosten für die Zwischenmietung einer Ersatzbürofläche im Falle Unbenutzbarkeit des Betriebsgebäudes versichern.
Sie haben einen Schaden an Ihrem Hausrat oder Gebäudeinhalt durch Brand, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Leitungswasser oder Rohrbruch, Erdrutsch oder Erdsenkung oder Einbruchdiebstahl erlitten.
Der Versicherer hat ein Gutachten erstellen lassen, welches eine deutlich niedrigere Schadenshöhe feststellt. Unter Umständen weigert sich der Versicherer auch noch, sein von ihm erstelltes Gutachten herauszugeben, so dass Sie die von dem Versicherer vorgeschlagene oder tatsächlich geleistete Regulierungssumme nicht nachvollziehen können.
Der Versicherer weigert sich ganz oder teilweise zu zahlen, weil er behauptet, das Schadensereignis oder der Schaden sei nicht oder teilweise nicht versichert.
Der Versicherer weigert sich ganz oder teilweise zu zahlen, weil er behauptet, das Schadensereignis sei gar nicht oder nicht in dem Umfang eingetreten.
Der Versicherer hält die von Ihnen eingereichte Stehlgutliste, Anschaffungsquittungen oder Preisinformationen für die Ersatzanschaffung für falsch, überhöht, nicht prüffähig oder ungeeignet.
Der Versicherer bestreitet das Vorhandensein von Bargeld, Schmuck, Uhren oder Wertsachen oder bezweifelt, dass diese wie vertraglich vereinbart aufbewahrt wurden
Der Versicherer macht Abzüge wegen Unterversicherung geltend.
Der Versicherer verweigert die Regulierung wegen grober Fahrlässigkeit oder will deshalb die Schadenszahlung kürzen
Der Versicherer behauptet Vorsatz oder eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und kündigt den Vertrag, tritt von ihm zurück bzw. erklärt die Anfechtung statt zu leisten.
Der Versicherer behauptet Beitragsrückstände und er sei deshalb leistungsfrei.
Der Versicherer verweigert zu leisten, weil er immer neue Unterlagen fordert oder weitere Gutachten erstellen lässt.
Der Versicherer zahlt eine Abstandssumme und weigert sich, die restliche Versicherungssumme auszuzahlen oder bietet Ihnen einen Abfindungsvergleich an.
Ihnen wächst die Situation über den Kopf und Sie benötigen jemanden, der die Schadensregulierung mit dem Versicherer übernimmt.
Diese Situation ist uns aus einer Vielzahl von Mandaten bestens bekannt.
Das Versicherungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, das von einem Rechtsanwalt sowohl besondere Kenntnisse als auch eine umfangreiche Einarbeitung in die Materie verlangt. Deshalb können nur wenige auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte sachgerechte Arbeit leisten, um so für Sie als Mandant gute Ergebnisse zu erzielen.
Dabei ist es wichtig, dass Sie sich im Falle der Durchsetzung von Leistungsansprüchen gegenüber der Hausratversicherung oder Gebäudeinhaltsversicherung an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt wenden, dem diese Fallgestaltungen aus der alltäglichen Praxis vertraut sind und Ihre besondere Situation versteht, das es um eine Schadenskompensation von für Sie erheblichen Vermögenswerten geht.
Aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrung wurde Herrn Rechtsanwalt Kersten Tauer und Frau Rechtsanwältin Antonia Rhiel von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Burkard Lensing von der Rechtsanwaltskammer Hamm die Befugnis verliehen, den Titel Fachanwalt / Fachanwältin für Versicherungsrecht zu führen. Herr Rechtsanwalt Kersten Tauer ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein. Unsere Qualifikation bietet Ihnen die Basis für eine juristisch fundierte Bewertung Ihres Falles und die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche, damit Sie gute Chancen auf eine zeitnahe und umfassende Regulierung haben.
Dabei vertreten wir ausschließlich die Versicherungsnehmerseite.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsumfangs die Kosten eines Rechtsstreits oder einer vorgerichtlichen Beratung.
Die Deckungsschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erledigen wir üblicherweise für Sie. Je nach individuellen Tarif ist von Ihnen ein Selbstbehalt zu leisten. Wir rechnen gegenüber Rechtsschutzversicherungen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.