Mona Becks
Rechtsanwältin in Anstellung
140, Mere Green Road Sutton Coldfield
Call Us: 0123-456-789
Ihre Gebäudeversicherung verweigert die Leistung oder zahlt nicht für Schäden an Ihrem Gebäude? Sie suchen einen Anwalt mit jahrelanger Erfahrung im Bereich Gebäudeversicherung? Dann kontaktieren Sie uns!
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwältin in Anstellung
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt in Anstellung
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt in Anstellung
Rechtsanwältin in Anstellung
Rechtsanwalt in Anstellung
Die Wohngebäudeversicherung wie die betriebliche Gebäudeversicherung soll Gebäude je nach Inhalt des Vertrages gegen die Gefahren
sowie – soweit versichert –
absichern. Dabei werden häufig Paketprodukte abgeschlossen, zum Teil sind aber auch einzelne Gefahren in jeweils einzelnen Versicherungsverträgen abgesichert.
Die Feuerversicherung soll dabei Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion entstanden sind sowie die daraus entstehenden Folgeschäden durch Rauch, Ruß und Löscharbeiten abdecken.
Leitungswasserschäden sind der Regel definiert als Schäden, die durch bestimmungswidrig aus Rohren sowie – soweit versichert – daran angeschlossenen System wie Schläuche zu Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Heizungs- oder Klimaanlagen, Sprinkleranlagen etc. ausgetretenes Leitungswasser eintreten. Je nach Vertrag können auch Schäden die durch Wasseraustritt aus Wasserbetten oder Aquarien mitversichert sein
Weiter sind in der Regel auch Rohrbrüche innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie Frostschäden an Installationen (zum Beispiel Badeeinrichtungen, Waschbecken, Toiletten, Armaturen, Heizkörper) sowie Bruchschäden an innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren und Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks versichert.
Sturmschäden sind in der Regel Schäden, die ab Windstärke 8 verursacht werden.
Hagelschäden sind in der Regel unabhängig von der Windstärke versichert.
Erst in den letzten 20 Jahren haben sich Elementarschadensversicherung zur Absicherung von Elementarschäden wie
etabliert. Da Gebäudeversicherungen häufig über Jahrzehnte nicht überprüft und geändert werden, enthalten viele alten Verträge diesen Elementarschutz nicht. Seitdem Starkregenereignisse und den daraus entstehenden Schäden an Gebäuden in Deutschland häufiger geworden sind, ist die Abschluss dieses ergänzenden Schutzes dringend zu prüfen und überdenken.
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäude mit den Gebäudebestandteilen wie auch Einbaumöbel, die individuell für das Gebäude und seine Räume geplant und gefertigt wurden, fest eingebaute Maschinen wie Unterverteilungen, Gebäudezubehör wie z.B. Brennstoffvorräte, Dachziegel, Ersatzfliesen, Fassadenfarbe, Müllboxen, Klingelanlagen und Briefkästen auf dem versicherten Grundstück sowie außen am Gebäude angebrachte Dinge wie Markisen und Antennen sowie an das Gebäude anschließender Terrassen. Weitere Grundstücksbestandteile wie Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Zäune, Wege- und Gartenbeleuchtungen sind je nach Vertrag unter Umständen mitversichert.
Bei Schäden an beweglichen Hausrat und Gebäudeinhalt kann eine bestehende Hausratversicherung bzw. Gebäudeinhaltsversicherung leistungspflichtig sein.
Versichert sind die Folgen eines der versicherten Ereignisse, üblicherweise zum Zeit- bzw. Neuwert bis zu dem vereinbarten Höchstbetrag. Hier besteht ein erhebliches Risiko, wenn die Versicherungssummen nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden, nicht gleitend vereinbart wurden, nicht regelmäßig angepasst wurden und/oder kein Unterversicherungsverzicht vereinbart wurde.
Weiter lassen sich im Rahmen der Gebäudeversicherung bei Mietobjekten Mietausfälle sowie bei betrieblichen Gebäuden Betriebsunterbrechungsschäden bei Eintritt der versicherten Ereignisse mitversichern. Dabei ist auf den vereinbarten Haftungszeitraum zu achten. Bei Mietwohnungen ist in der Regel ein Mietausfall bis zu einem Zeitraum von zwölf Monate versichert.
Sie haben einen Schaden an Ihrem Gebäude durch Brand, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Leitungswasser oder Rohrbruch, Erdrutsch oder Erdsenkung erlitten.
Der Gebäudeversicherer hat ein Gutachten erstellen lassen, welches eine deutlich niedrigere Schadenshöhe feststellt, als die von Ihren Handwerkern oder anderen Fachleuten berechneten Kosten. Unter Umständen weigert sich der Gebäudeversicherer auch noch, sein von ihm erstelltes Gutachten herauszugeben, so dass Sie die von dem Versicherer vorgeschlagene oder tatsächlich geleistete Regulierungssumme nicht nachvollziehen können.
Der Gebäudeversicherer weigert sich ganz oder teilweise zu zahlen, weil er behauptet, das Schadensereignis oder der Schaden sei nicht oder teilweise nicht versichert.
Der Gebäudeversicherer weigert sich ganz oder teilweise zu zahlen, weil er behauptet, das Schadensereignis sei gar nicht oder nicht in dem Umfang eingetreten.
Der Gebäudeversicherer hält die von Ihnen eingereichten Kostenvoranschläge für die Schadensbestätigung für falsch, überhöht, nicht prüffähig oder ungeeignet.
Der Gebäudeversicherer verweist Sie auf ein Sachverständigenverfahren,
Der Gebäudeversicherer macht Abzüge wegen Unterversicherung geltend.
Der Gebäudeversicherer verweigert die Regulierung wegen grober Fahrlässigkeit oder will deshalb die Schadenszahlung kürzen
Der Gebäudeversicherer behauptet Vorsatz oder eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und kündigt den Vertrag, tritt von ihm zurück bzw. erklärt die Anfechtung statt zu leisten.
Der Gebäudeversicherer behauptet Beitragsrückstände und er sei deshalb leistungsfrei.
Der Gebäudeversicherer verweigert zu leisten, weil er immer neue Unterlagen fordert oder weitere Gutachten erstellen lässt.
Der Gebäudeversicherer zahlt eine Abstandssumme und weigert sich, die restliche Versicherungssumme auszuzahlen oder bietet Ihnen einen Abfindungsvergleich an.
Ihnen wächst die Situation über den Kopf und Sie benötigen jemanden, der die Schadensregulierung mit dem Gebäudeversicherer übernimmt.
Diese Situation ist uns aus einer Vielzahl von Mandaten bestens bekannt.
Das Versicherungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, das von einem Rechtsanwalt sowohl besondere Kenntnisse als auch eine umfangreiche Einarbeitung in die Materie verlangt. Deshalb können nur wenige auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte sachgerechte Arbeit leisten, um so für Sie als Mandant gute Ergebnisse zu erzielen.
Dabei ist es wichtig, dass Sie sich im Falle der Durchsetzung von Leistungsansprüchen gegenüber der Gebäudeversicherung an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt wenden, dem diese Fallgestaltungen aus der alltäglichen Praxis vertraut sind und Ihre besondere Situation versteht, das es um eine Schadenskompensation Ihres Heimes oder eines für Sie erheblichen Vermögenswertes geht.
Aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrung wurde Herrn Rechtsanwalt Kersten Tauer und Frau Rechtsanwältin Antonia Rhiel von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Burkard Lensing von der Rechtsanwaltskammer Hamm die Befugnis verliehen, den Titel Fachanwalt / Fachanwältin für Versicherungsrecht zu führen. Herr Rechtsanwalt Kersten Tauer ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein. Unsere Qualifikation bietet Ihnen die Basis für eine juristisch fundierte Bewertung Ihres Falles und die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche, damit Sie gute Chancen auf eine zeitnahe und umfassende Regulierung haben.
Dabei vertreten wir ausschließlich die Versicherungsnehmerseite.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsumfangs die Kosten eines Rechtsstreits oder einer vorgerichtlichen Beratung.
Die Deckungsschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erledigen wir üblicherweise für Sie. Je nach individuellen Tarif ist von Ihnen ein Selbstbehalt zu leisten. Wir rechnen gegenüber Rechtsschutzversicherungen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.