Mona Becks
Rechtsanwältin in Anstellung
140, Mere Green Road Sutton Coldfield
Call Us: 0123-456-789
Sie haben den Verdacht, dass Sie Opfer eines Behandlungsfehlers durch Ärztepfusch geworden sind und suchen einen Anwalt für Arzthaftung mit jahrelanger Erfahrung? Dann kontaktieren Sie uns!
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwältin in Anstellung
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt in Anstellung
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt in Anstellung
Rechtsanwältin in Anstellung
Rechtsanwalt in Anstellung
Denn auch wenn es keine auf das gesamte Bundesgebiet bezogenen statistischen Erhebungen zu dem Vorkommen ärztlicher Behandlungsfehler im Allgemeinen oder Besonderen gibt, bezieht sich das Bundesministerium für Gesundheit [Ext. Link] derzeit immerhin auf Annahmen, die von 40.000 bis zu 170.000 Behandlungsfehlern jährlich reichen. Nach den neuesten Ergebnissen des vom Wissenschaftlichen Institut des AOK-Bundesverbandes (WIdO) im Auftrag des AOK-Bundesverbandes herausgegebenen AOK-Krankenhausreport 2014 [Ext. Link] sterben jährlich 19.000 Patienten in deutschen Kliniken durch vermeidbare Behandlungsfehler. Haben Sie fehlerhafte Behandlungen erlitten? Wir stellen Ihnen einen kompetenten Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht zur Seite, um sie von A bis Z zu unterstützen – so kämpfen wir auch für Ihr Recht!
Nach dem Bericht der Bundesärztekammer für das Statistikjahr 2020 [Ext. Link] gelangen nur rund ein Viertel aller vermuteten Arzthaftungsfälle zu den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern; gleichlautend sind die Veröffentlichungen der Zahlen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) in der Jahresstatistik 2020 zur Behandlungsfehler-Begutachtung der MDK-Gemeinschaft vom Oktober 2021 [Ext. Link]. Unsere langjährige praktische Erfahrung im Medizinrecht zeigt, dass die Zahl der Vorwürfe und festgestellten Behandlungsfehler nicht zurück geht. Bei rund einem Drittel der dort begutachteten Fälle bestätigte sich der Verdacht einer fehlerhaften Behandlung.
Selbst dem sorgfältigsten Arzt, insbesondere wenn er chirurgisch tätig ist, kann ein Fehler unterlaufen, der mit gravierenden Schäden für den Patienten verbunden ist. Dennoch ist im Medizinrecht nicht jede erfolglose Behandlung gleich als Behandlungsfehler zu werten, denn der Arzt schuldet dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag nur sein fachgerechtes Bemühen mit dem Ziel der Heilung bzw. Linderung der Beschwerden. Verstößt der Arzt aber dabei gegen den Facharztstandard sowie die sich daraus ergebende gebotene Sorgfaltspflicht, kann der Arzt schadensersatzpflichtig gegenüber dem von ihm behandelten Patienten sein. Daher empfehlen wir Ihnen, bei Zweifeln einen Anwalt für Arzthaftungsrecht hinzuzuziehen.
Da es keine spezialgesetzliche Regelung für die Arzthaftung gibt, leitet das Medizinrecht die Haftung des Arztes, Zahnarztes und des Krankenhausträgers nach den Rechtsgrundsätzen der Haftung aus Behandlungsvertrag (§§ 630 a Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB) [Ext. Link]) sowie dem Recht auf Schadenersatz aufgrund von unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) [Ext. Link] her.
Im Wesentlichen lässt sich im Arzthaftungsrecht das Verstoßen gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht in Behandlungsfehler, Befunderhebungsfehler, Aufklärungsfehler, Dokumentationsfehler sowie sonstige Pflichtverstöße einteilen. Dies sind zum Beispiel das Unterlassen eines rechtzeitigen Überweisens zum Facharzt, Hygienemängel oder Pflegefehler wie beispielsweise die Entwicklung eines Dekubitus oder Stürze. Letztere sollten in einem modernen Klinikalltag überhaupt nicht mehr vorkommen. Sie werden deshalb im Medizinrecht auch als beherrschbares Risiko bezeichnet. Ein Ärztefehler kann aber auch organisatorisch begründet sein, zum Beispiel wenn Pflegepersonal falsch oder gar nicht angewiesen wurde.
Als Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht entwickelt man im Laufe der Zeit ein Gespür für die neuralgischen Punkte, bei denen eine medizinische Behandlung fehlerhaft verläuft. Diese sind so vielfältig wie die möglichen Erkrankungen des Menschen und die dagegen angebotenen medizinischen Therapien. Neben häufigen Behandlungsfehlern im Bereich der Orthopädie (insbesondere Knie- und Hüftgelenksbehandlungen) und im Bereich der zahnärztlichen Versorgung stehen ärztliche Behandlungsfehler im Bereich der Frauenheilkunde/Gynäkologie im oberen Drittel der bestätigten Fälle. Dabei lassen sich im Medizinrecht Fallgruppen bilden, bei denen Behandlungsfehler deutlich häufiger auftreten:
Jeder Eingriff in den menschlichen Körper erfüllt juristisch zunächst den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung (§ 223 StGB) [Ext. Link]. Damit der ärztliche Eingriff gerechtfertigt ist, bedarf es der Einwilligung (§ 228 StGB) [Ext. Link] durch den Patienten beziehungsweise für den Fall, dass der Patient diese aufgrund von Bewusstlosigkeit nicht geben kann, der mutmaßlichen Einwilligung. Die Einwilligung des Patienten kann nur dann wirksam erfolgen, wenn dieser entsprechend über die Therapie aufgeklärt wird. Der Arzt muss dem Patienten alle Notwendigkeiten, Risiken (auch seltene), Behandlungsalternativen, Auswirkungen, Abläufe, Folgen, etc. so darlegen, dass der Patient positive und negative Folgen der durchzuführenden Behandlung für sich abwägen und abschätzen kann, auf welches Risiko er sich dabei einlässt. Im Falle von rein kosmetisch zu begründenden Eingriffen wie bei einer Brustvergrößerung, einer Nasenkorrektur oder einem Lifting hat die Aufklärung des Patienten schonungslos zu erfolgen.
Darüber hinaus muss sich der Patient frei und ohne zeitlichen Druck entscheiden können. Je invasiver der Eingriff ist, desto ausführlicher muss die Aufklärung durch den Arzt erfolgen. Diese Aufklärung über einen Eingriff rechtfertigt erst die Behandlung durch den Arzt und muss am besten schriftlich dokumentiert werden.
Sollten Sie den Verdacht haben, dass Sie fehlerhaft aufgeklärt wurden und hätten Sie im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung die medizinische Behandlung so nicht durchführen lassen, sollten Sie mit einem auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwalt Kontakt aufnehmen!
Die Behandlung eines Patienten muss nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen, das heißt nach den für den medizinischen Sachverhalt definierten Verhaltens- und Therapieempfehlungen zu dem medizinischen Standard, der zu dem Zeitpunkt der Behandlung bekannt ist und zur Verfügung steht. Es wird also der Facharztstandard zugrunde gelegt.
Das Medizinrecht und die Berufsordnung der Ärzte gehen davon aus, dass der Arzt alle therapeutischen Maßnahmen, wesentlichen Patientenvorgänge, Befunde, abzuklärenden Fragen, Laborergebnisse, Untersuchungsergebnisse, Ultraschall-, Röntgenbilder, etc. angemessen, sorgfältig und zeitnah zu dokumentieren hat. Diese Behandlungs- oder Patientenakte wird zur Beurteilung durch den Gutachter herangezogen und soll nachvollziehbar und lückenfrei sein. Unterlässt der Arzt dies und ist der Nachweis einer Fehlbehandlung dadurch erschwert oder gar unmöglich, kann sich die Beweislast nach § 630 h Abs. 3 BGB [Ext. Link] des 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz zu Gunsten des Patienten umkehren (Beweislastumkehr). Der Arzt müsste in diesem Fall beweisen, dass er richtig aufgeklärt hat. Nach § 630 g BGB [Ext. Link] haben Sie mit wenigen Ausnahmen einen Anspruch auf Einsichtnahme in Ihre Patientenakte und können auch elektronische Abschriften gegen Kostenerstattung verlangen. Mit dieser gesetzlichen Einbeziehung hat der Gesetzgeber die medizinrechtliche Rechtsprechung der letzten zwanzig Jahre zum großen Teil in das BGB übernommen. Als Anwalt für Arzthaftungsrecht können wir die Herausgabe der Patientenakte für Sie durchsetzen!
Zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers muss im Medizinrecht/Arzthaftungsrecht immer ein medizinisches Gutachten herangezogen werden. Der Sachverständige sollte nach dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung selbst als Facharzt in demselben Medizingebiet tätig sein, in dem die vermutlich fehlerhafte Behandlung ausgeführt wurde und über ausreichend praktische Erfahrung in der zu beurteilenden angewandten Therapiemethode verfügen. Nur so kann er die zu beurteilende Behandlung allumfassend begutachten. Dabei werden auch die Umstände der Behandlung berücksichtigt, zum Beispiel ob es sich um einen Notfall oder um eine planbare Operation handelte.
Vielen Geschädigten und deren Angehörigen sind die einzelnen Schadenspositionen nicht bekannt. Bei der Prüfung Ihres Falles berät Sie Ihr Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht aus unserem Hause individuell über Ihre Möglichkeiten der angemessenen finanziellen Schadenskompensation:
Die Summe dieser Ansprüche übersteigt dabei häufig das Schmerzensgeld bei Weitem.
Ja, Arzthaftungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, das von einem Rechtsanwalt sowohl besondere Kenntnisse als auch eine umfangreiche Einarbeitung in die Materie verlangt. Deshalb können nur wenige auf das Medizinrecht mit Schwerpunkt Arzthaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte sachgerechte Arbeit leisten, um so für Sie als Mandant gute Ergebnisse zu erzielen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie für die Rechtsberatung sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bei Behandlungsfehlern einen Rechtsanwalt für Medizinrecht bzw. Arzthaftungsrecht mandatieren. Wir vertreten im Medizinrecht und Arzthaftungsrecht ausschließlich die Patientenseite. Aufgrund der nachgewiesenen, besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrung wurde Herrn Rechtsanwalt Kersten Tauer von der Rechtsanwaltskammer Köln der Titel Fachanwalt für Medizinrecht verliehen. Wir sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein und auf Arzthaftungsrecht spezialisiert. Unsere Qualifikation bietet Ihnen die Basis für eine juristisch fundierte Bewertung Ihres Falles und die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Dabei übernehmen wir für Sie die Prozessführung und die außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen mit Haftpflichtversicherern der Behandlungsseite.
Die Rechtsprechung bürdet dem geschädigten Patienten bei der Verfolgung von Schmerzensgeldansprüchen sowie bei der Geltendmachung von materiellen Schadensersatzansprüchen wie weitere Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, (Erwerbsschaden), Zukunftsschäden, Haushaltsführungsschaden, Mehrbedarf, Pflegemehraufwand und behindertengerechtem Haus- und Wohnungsumbau, Unterhalt der Hinterbliebenen, Kostenerstattung für die Rechtsverfolgung, etc. in den meisten Fällen die volle Darlegungs- und Beweislast für die von dem Arzt oder Zahnarzt begangenen Diagnosefehler, Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden auf. Dies hat sich auch durch das am 26.02.2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz nicht wesentlich geändert. Hierbei wurde allerdings in § 630 h BGB [Ext. Link] die in der obergerichtlichen medizinrechtlichen Rechtsprechung anerkannte Umkehr der Beweislast bei groben Behandlungsfehlern, der Verwirklichung des sogenannten voll beherrschbaren Risikos, mangelnder Qualifikation sowie Aufklärungsmängeln normiert.
Daher ist es vor der juristischen Bewertung des Falls des geschädigten Patienten durch einen Anwalt im Medizinrecht / Arzthaftungsrecht essenziell, die Krankengeschichte sowie eventuell bereits vorliegende Sachverständigengutachten medizinisch zu betrachten, sorgfältig zu analysieren und auszuwerten. Dazu bedarf es umfassender medizinischer Kenntnisse, um Krankenunterlagen richtig zu lesen, die medizinischen Fachbegriffe und die Sprache der Ärzte zu verstehen und zu interpretieren. Dabei greifen wir neben unserer medizinrechtlichen Erfahrung auch auf den gutachterlichen Sachverstand einer Vielzahl von versierten, niedergelassenen Fachärzten und Gutachtern aller Fachrichtungen zurück, um mögliche Behandlungsfehler medizinisch umfassend zu rekonstruieren und anschließend juristisch zu verfolgen. Denn jede rechtliche Argumentation ist nur dann erfolgreich, wenn sie auf gesicherten medizinischen Erkenntnissen beruht. Daneben nutzen wir auf Wunsch des Mandanten auch den medizinischen Dienst der Krankenkassen sowie die Schlichtungsstelle bei der jeweiligen Ärztekammer, da die Inanspruchnahme dieser beiden Einrichtungen für den Patienten kostenlos ist.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsumfangs die Kosten eines Rechtsstreits oder einer vorgerichtlichen Beratung.
Die Deckungsschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erledigen wir üblicherweise für Sie. Je nach individuellen Tarif ist von Ihnen ein Selbstbehalt zu leisten. Wir rechnen gegenüber Rechtsschutzversicherungen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.