Ihre Anwälte für betriebliche Haftpflichtversicherungen in Köln und Frankfurt

Grundsätzlich ist die private wie betriebliche Haftpflichtversicherung sowie für Bauherren die Bauherrenhaftpflichtversicherung ein existenziell wichtiger Versicherungsschutz.

Allerdings bestreiten die Versicherer häufig nach Meldung des Versicherungsfalls den von der versicherten Person geschilderte Hergang des Eintritt des Schadensfalls. Daneben werden die Nichtbeachtung von vertraglich festgelegten Obliegenheiten wie rechtzeitiges Anzeigen des Schadensfalls oder Ausschluss wegen grober Fahrlässigkeit eingewandt.

Schließlich ist beim Eintritt von Haftpflichtschäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen und Anhängern auf die sogenannte Benzinklausel zu achten. Eine sachkundige rechtliche Beratung vor Abgabe der Meldung an den Versicherer kann unter Umständen eine teure Rückstufung in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ersparen.

Als auf das Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte mit dem dafür notwendigen wirtschaftlichen und technischen Verständnis setzen wir Ihre Ansprüche gegen Ihren Haftpflichtversicherer durch, damit Sie nicht selbst mit den Schadensfolgen belastet werden.

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Frankfurt am Main: Thurn-und-Taxis-Platz 6
   069 9288674-0

Köln: Hohenzollernring 103
   0221 4853110-0

Jetzt Kontakt aufnehmen

Wenn Sie Ansprüche gegen Ihre Versicherungsgesellschaft geltend gemacht haben, diese aber nicht oder nicht wie in dem vertraglichen geschuldeten Umfang zahlen will oder die Versicherung den Vertrag gekündigt oder angefochten hat, schildern Sie uns gerne Ihren Fall: Wir informieren Sie im Rahmen einer unverbindlichen und kostenlosen ersten Einschätzung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Dabei nehmen wir uns bis zu 20 Minuten für Sie am Telefon Zeit.

Es besteht eine Rechtsschutzversicherung? Sie haben freie Anwaltswahl!

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsumfangs die Kosten eines Rechtsstreits oder einer vorgerichtlichen Beratung.

Die Rechtsschutzversicherung ist nach §§ 127, 129 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 3 Abs. 3 BRAO nicht berechtigt, die Auswahl des Rechtsanwaltes zu beschränken. Dem entsprechend können Sie frei entscheiden, welchen Rechtsanwalt Sie wählen wollen. Die Rechtsschutzversicherung muss die freie Auswahl des Rechtsanwaltes akzeptieren. Sollten Sie bereits eine Deckungszusage von Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten haben und diese eine andere Rechtsanwaltskanzlei angegeben haben, so handelt sich dabei regelmäßig lediglich um eine Empfehlung, die in der Regel lediglich mit Ersparnissen von Kosten seitens der Rechtsschutzversicherung verbunden ist. Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt nach dessen Qualifikation als Fachanwalt für das Rechtsgebiet, dass Ihren Fall betrifft und ob er regelmäßig entsprechende Fälle bearbeitet aus und nicht danach, ob dieser eine Vereinbarung mit einer Rechtsschutzversicherung getroffen hat.

Die Deckungsschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erledigen wir üblicherweise für Sie. Je nach individuellen Tarif ist von Ihnen ein Selbstbehalt zu leisten. Wir rechnen gegenüber Rechtsschutzversicherungen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.

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