Ihre Anwälte für betriebliche Unfallversicherung in Köln und Frankfurt

Private / betriebliche Unfallversicherung (PUV), (BUV), Insassenunfallversicherung

Unfallversicherungen und Insassenunfallversicherungen sollen die versicherte Person im Falle des Eintritt eines Unfalls finanziell unterstützen. Dazu können typischerweise folgende Leistungen vertraglich vereinbart werden:

  • Einmalige Invaliditätszahlung (mit oder ohne Progression)
  • Invaliditätsrente
  • Krankentagegeld
  • Krankenhaustagegeld
  • Genesungsgeld
  • Todesfallsumme

Als Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung gilt ein plötzliches, von außen auf den Körper der versicherten Person wirkendes Ereignis, wodurch dieser eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt, Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. Dabei sind die für die in einer privaten Unfallversicherung Versicherten schadenträchtigsten Unfallarten:

  • Sportunfall (Gelenkschäden, Brüche)
  • Tauchunfall (hypoxischer Hirnschaden)
  • Motorradunfall
  • Haushaltsunfall

Allerdings besteht aufgrund eine Reihe von vertraglichen Ausschlusstatbeständen kein Versicherungsschutz wie unter anderem Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen, Teilnahme an Wettrennen mit Motorfahrzeugen, Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen soweit die nicht durch Unfälle hervorgerufen sind, Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, Infektionen, Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre), krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.

Der Eintritt des Versicherungsfalls muss unverzüglich gemeldet werden. Weiter muss innerhalb einer in dem Versicherungsvertrag festgelegten Frist – üblicherweise 12 bzw. 15 Monate – durch eine (fach-)ärztliche Bescheinigung der Eintritt der Invalidität festgestellt und dokumentiert werden.

Viele Versicherer versuchen bereits, sich entweder durch das Bestreitens des Unfallereignisses und oder des Eintritts des Körperschadens, durch die Ausschlüsse sowie der Behauptung der Verletzung von Meldungsobliegenheiten ihren vertraglichen Verpflichtungen zu entziehen.

Weitere Strategien sind das Behaupten von bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls bei der versicherten Person bestehenden Krankheiten und Gebrechen. Hiervon sind jedoch altersgerechte Verschleißerscheinungen zu unterscheiden.

Brauche ich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht?

Ja! Das Versicherungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, das von einem Rechtsanwalt sowohl besondere Kenntnisse als auch eine umfangreiche Einarbeitung in die Materie verlangt. Deshalb können nur wenige Versicherungsrecht und Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwälte sachgerechte Arbeit leisten, um so für Sie als Mandant gute Ergebnissen zu erzielen. Aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrung wurde Herrn Rechtsanwalt Kersten Tauer und Frau Rechtsanwältin Antonia Rhiel von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. Burkard Lensing von der Rechtsanwaltskammer Hamm die Befugnis verliehen, den Titel Fachanwalt / Fachanwältin für Versicherungsrecht zu führen. Herr Rechtsanwalt Kersten Tauer ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein. Unsere Qualifikation bietet Ihnen die Basis für eine juristisch fundierte Bewertung Ihres Falles und die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

In Fällen der Ablehnung der Leistungspflicht ist es unbedingt ratsam, sich unseren Rat einzuholen.

Da viele Leistungsablehnungen bereits in einer fehlerhaften Antragstellung der versicherten Person basieren, ist es ebenfalls ratsam, sich bereits vor Antragstellung durch uns beraten zu lassen.

Dabei vertreten wir ausschließlich die Versichertenseite.

Frankfurt am Main: Thurn-und-Taxis-Platz 6
   069 9288674-0

Köln: Hohenzollernring 103
   0221 4853110-0

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Wenn Sie Ansprüche gegen Ihre Versicherungsgesellschaft geltend gemacht haben, diese aber nicht oder nicht wie in dem vertraglichen geschuldeten Umfang zahlen will oder die Versicherung den Vertrag gekündigt oder angefochten hat, schildern Sie uns gerne Ihren Fall: Wir informieren Sie im Rahmen einer unverbindlichen und kostenlosen ersten Einschätzung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Dabei nehmen wir uns bis zu 20 Minuten für Sie am Telefon Zeit.

Es besteht eine Rechtsschutzversicherung? Sie haben freie Anwaltswahl!

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsumfangs die Kosten eines Rechtsstreits oder einer vorgerichtlichen Beratung.

Die Rechtsschutzversicherung ist nach §§ 127, 129 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 3 Abs. 3 BRAO nicht berechtigt, die Auswahl des Rechtsanwaltes zu beschränken. Dem entsprechend können Sie frei entscheiden, welchen Rechtsanwalt Sie wählen wollen. Die Rechtsschutzversicherung muss die freie Auswahl des Rechtsanwaltes akzeptieren. Sollten Sie bereits eine Deckungszusage von Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten haben und diese eine andere Rechtsanwaltskanzlei angegeben haben, so handelt sich dabei regelmäßig lediglich um eine Empfehlung, die in der Regel lediglich mit Ersparnissen von Kosten seitens der Rechtsschutzversicherung verbunden ist. Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt nach dessen Qualifikation als Fachanwalt für das Rechtsgebiet, dass Ihren Fall betrifft und ob er regelmäßig entsprechende Fälle bearbeitet aus und nicht danach, ob dieser eine Vereinbarung mit einer Rechtsschutzversicherung getroffen hat.

Die Deckungsschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erledigen wir üblicherweise für Sie. Je nach individuellen Tarif ist von Ihnen ein Selbstbehalt zu leisten. Wir rechnen gegenüber Rechtsschutzversicherungen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.

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