2.3 Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei sind sie berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen.
2.4 Die Rechtsanwälte sind zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.
2.5 Handlungen, die sich auf dasselbe Mandat mehrerer Auftraggeber beziehen und welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche vom Rechtsanwalt gegenüber einem von mehreren Auftraggebern vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann das Mandat niedergelegt werden.
2.6 Die Beauftragung erfolgt unabhängig davon, ob eine Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung besteht oder nicht.
3. Leistungsänderungen
3.1 Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern den Rechtsanwälten dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazität, ihrer fachlichen Ausrichtung, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung und der Berücksichtigung der Interessen des Mandanten zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmen sich die Rechtsanwälte mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt sind, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen dürfen, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
3.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderung auf die Vertragsbindungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Rechtsanwälte oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbindungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und damit für den Mandanten keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führen die Rechtsanwälte in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.
4. Schweigepflicht, Korrespondenz und Datenschutz
4.1 Die Rechtsanwälte sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.
4.2 Die Rechtsanwälte dürfen insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Änderungen der Anschriftsadresse sowie der weiteren Kommunikationsdaten wie Telefonnummer, Mobilnummer, E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer sind unverzüglich mitzuteilen, da es zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.
4.3 Die Rechtsanwälte sind auch befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen wie z. B. Verschlüsselungen, dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt.
4.4 Die Rechtsanwälte machen darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und elektronische Medien wie z. B. E-Mail mit dem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind. Besonders E-Mails können von Dritten einfach gelesen werden.
4.5 Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmung zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
4.6 Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergeben, wenn die Rechtsanwälte den Auftrag erhalten haben, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Die Rechtsanwälte weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zu Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.
5. Mitwirkungspflichten des Mandanten
5.1 Der Mandant unterrichtet die Rechtsanwälte vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Rechtsanwälte unerlässlich sind. Die Rechtsanwälte können grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich für die Dauer des Mandats die Rechtsanwälte unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.
5.2 Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. So hat der Mandant insbesondere alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig und auf Verlangen der Rechtsanwälte schriftlich zur Verfügung zu stellen.
Für die Tätigkeit des Anwalts notwendige Unterlagen wie insbesondere Krankenunterlagen, Versicherungsscheine oder Versicherungsbedingungen hat der Mandant beizubringen. Soll der Anwalt für den Mandanten notwendige Krankenunterlagen, Versicherungsscheine oder Versicherungsbedingungen beiziehen, ist der Anwalt berechtigt, sich von dem Mandanten den zeitlichen Mehraufwand zusätzlich im Stundensatz für 120,00 € pro Stunde zzgl. der gesetzlich zu entrichtenden Umsatzsteuer vergüten zu lassen.
Übergibt der Mandant dem Anwalt Schriftstücke wie insbesondere Schreiben, Schriftsätze, Krankenunterlagen, Versicherungsunterlagen, Rechnungen, Rezepte, Verordnungen, Zahlungsbelege, Quittungen etc. in nicht nach Datum und Zugehörigkeit geordneter Form, in unleserlicher Qualität und/oder nicht als Original, Fotokopie oder im PDF-Format, ist der Anwalt berechtigt, sich von dem Mandanten den zeitlichen Mehraufwand für Beschaffen, Sortieren, Zuordnen und/oder Formatieren von elektronischen Dokumenten in das PDF-Format zusätzlich im Stundensatz für 120,00 € pro Stunde zzgl. der gesetzlich zu entrichtenden Umsatzsteuer vergüten zu lassen.
5.3 Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind den Rechtsanwälten mitzuteilen.
5.4 Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.
6. Gebühren und Auslagen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
6.1 Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG-VV) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung wie ein Beratungsvertrag oder eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu leistendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als im RVG vorgesehen vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schriftform wie durch einen Brief oder in Textform wie durch Telefax oder E-Mail geschlossen worden ist.
6.2 Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt wie in Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Trifft das RVG keine Regelung oder überlässt es die Abrechnung der Vereinbarung der Parteien, so wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet.
6.3 In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes.
6.4 Sofern nicht anders vereinbart, haben die Rechtsanwälte neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Wahrnehmung von Terminen kann sich der Rechtsanwalt in jedem Fall darüber hinaus mit mindestens 40,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vergüten lassen. Die Rechtsanwälte sind nach § 9 RVG berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen. Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.
6.5 Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind unverzüglich zahlbar. Auf Honorarforderungen der Rechtsanwälte sind Leistungen an Erfüllung statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen, sowie Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.
6.6 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwälte einschließlich deren Gebühren und Auslagen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
7. Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit
Mehrere Mandanten – sowohl natürliche als auch juristische Personen – haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwälte, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.
8. Kündigung, Abrechnung noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen
8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
8.2 Das Kündigungsrecht steht auch den Rechtsanwälten zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
8.3 Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.
8.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9. Aufbewahrung von Unterlagen sowie Versendungsrisiko
9.1 Nach § 50 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) endet die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter den Rechtsanwälten aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, 5 Jahre nach Beendigung des Mandates. Die Rechtsanwälte schulden keine längere Aufbewahrung. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
9.2 Die vor Ablauf der Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
10. Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Mandanten, Verrechnung mit offenen Ansprüchen
10.1 Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an die Rechtsanwälte in Höhe der Honorarforderung und Auslagen sicherungshalber ab mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Rechtsanwälte werden den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
10.2 Die Rechtsanwälte sind befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarbeträgen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
11. Hinweis zur Haftpflicht
Die Haftpflichtversicherung besteht bei der
HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG
Heilbronner Straße 158
70191 Stuttgart
12. Sonstiges
12.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit den Rechtsanwälten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
12.2 Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Weitere wichtige berufsrechtliche Bestimmungen finden sich in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in der Fachanwaltsordnung (FAO). Die vorstehenden Regelungen und weitere Rechtsrahmenbedingungen finden Sie bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zum Beispiel unter Bundesrechtsanwaltskammer Berufsregeln und Rechtsprechung [Ext. Link]
12.3 Herr Rechtsanwalt Kersten Tauer, Frau Rechtsanwältin sowie Frau Antonia Rhiel sind als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, die zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde ist:
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main
RAK Frankfurt am Main [Ext. Link]
Herr Rechtsanwalt Dr. Burkard Lensing, Herr Rechtsanwalt Christoph Röhr, Frau Rechtsanwältin Mona Becks sowie Herr Rechtsanwalt Corbinian Weber sind als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln, die zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde ist:
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30
50668 Köln
RAK Köln [Ext. Link]
13. Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.