Ihre Anwälte für Geburtsschadensrecht in Köln und Frankfurt

Bei den meisten Eltern ist die Vorfreude auf die Geburt des eigenen Kindes groß und für sie unvergessliches Erlebnis. Um so schlimmer ist dann der Schock, wenn entweder im Vorfeld der Geburt oder bei der Geburt selbst medizinische Komplikationen auftreten, die zu schweren gesundheitlichen Schädigungen von Kind und/oder der Mutter führen und bei den ersten neonatologischen Untersuchungen und Therapiemaßnahmen der Verdacht auf einen Geburtsschaden gestellt wird. Eine solche Diagnose hat weitreichende und langfristige Folgen für alle Beteiligten, insbesondere wenn der Geburtsfehler dazu führt, dass das Kind von einer dauerhaften körperlichen und/oder geistigen Entwicklungsstörung oder Behinderung betroffen ist. Wäre die Erziehung eines Kindes nicht schon Aufgabe für die Eltern genug, stellt sie der Alltag mit einem behinderten Kind vor eine immense zusätzliche Herausforderung – und das rund um die Uhr. Als Fachanwältinnen und Fachanwälte für Medizinrecht haben wir uns auf das Geburtsschadensrecht als Spezialgebiet im Medizinrecht/Arzthaftungsrecht spezialisiert, um Ihnen tatkräftig zur Seite zu stehen.

Geburtsschaden: Ihr Anwalt lässt Sie nicht im Stich

Als Fachanwälte für Geburtsschadensrecht unterstützen wir Sie bei der Ursachenklärung und prüfen, inwieweit ein Behandlungsfehler vor, während oder nach der Geburt vorliegt.

Die Schwerpunkte der Vorwürfe im Geburtsschadensrecht liegen überwiegend im Bereich der unzureichenden Verlaufsbeobachtung und Befunderhebung durch den Gynäkologen, den Arzt als Geburtshelfer oder die Hebamme sowie im Bereich von Organisationsmängeln im Krankenhaus oder dem Geburtshaus. Zudem kommen auch Aufklärungsmängel im Zusammenhang mit einem Geburtsschaden immer wieder zum Tragen.

Hierbei können eine Vielzahl von Fehlern zu einem Schaden für die Mutter oder bei dem Kind zu einem Geburtsschaden führen:

  • fehlerhafte Sterilisation (Tubenligatur)/Vasektomie bzw. Fehler in der Aufklärung/Einwilligung bei Sterilisation/Vasektomie
  • Nichterkennen von Extrauteringravidität (ektope Schwangerschaft) wie Tubenschwangerschaften, Bauchhöhlenschwangerschaften oder Eileiterschwangerschaften
  • fehlerhafte bzw. unterlassene Missbildungsdiagnostik
  • Nichterkennen von Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes, Typ-4-Diabetes)
  • verspätete Reaktionen auf Infektionen, Thrombosen (Risiko: Lungenembolie), Sepsis, HELLP-Syndrom, Polyhydramnion
  • Fehler, Schaden oder Tod bei der Geburtseinleitung (z. B. durch off-labil use und Überdosierung Cytotec, Misoprostol)
  • unterlassenes oder unvollständige Aufklärung über Art der Geburtseinleitung durch Cytotec
  • Hirnschädigungen aufgrund von Sauerstoffmangel während der Geburt (Hypoxie, hypoxische Hirnschädigung)
  • unterlassene Aufklärung oder verspätete Indikation zur Sectio (Kaiserschnitt) z. B. bei überlanger Austreibungsphase, Plazentaruptur, Risikoschwangerschaften
  • unterlassene oder fehlerhafte CTG-Auswertung
  • verspätete oder Nichtverlegung in ein Perinatalzentrum, insbesondere bei Hausgeburten, in Geburtshäusern oder Belegkrankenhäusern
  • Fehler bei der Behandlung sogenannter Risikoschwangerschaften – beispielsweise bei Fruchtwasseranomalien, Plazentainsuffizienz, vorzeitiger Plazentaablösung oder einer fehlerhaften Reaktion auf Plazentasprung (Blasensprung)
  • mütterliche (z.B. Gebärmutterriss, Dammriss) oder kindliche Verletzungen bei vaginal-operativer Entbindung, d. h. bei Geburten mittels Saugglocke oder Zangengeburten sowie Episiotomien (Dammschnitten) ohne Indikation
  • nicht erkannte Lageanomalie (z. B. Steißlage, Beckenendlage)
  • Schulterdystokien
  • Plexusparesen
  • mechanische Verletzungen aufgrund fehlerhaft ausgeführter Geburtsmanöver (Kristeller, McRoberts, Woods)
  • Fehler in der Neonatologie z. B. bei Frühgeburten.

Erfahrene Rechtsanwälte im Geburtsschadensrecht kämpfen für Sie und Ihr Kind!

Nicht immer ist ein Geburtsschaden offensichtlich als solcher zu erkennen. Der Verdacht, dass man es mit einem möglichen Behandlungsfehler zu tun haben könnte, kann auch erst durch Verzögerungen in der Entwicklung, kleine motorische Defizite oder plötzlich auftretende epileptische Anfälle des Kindes aufkommen. Daher macht sich Ihr Anwalt und Spezialist im Geburtsschadensrecht in jedem Fall ein umfassendes Bild über die Situation und nimmt Ihnen einen großen Teil der notwendigen Erledigungen ab. Vom Anfordern wichtiger Unterlagen, etwa Behandlungsunterlagen des Frauenarztes, der Entbindungsklinik oder dem Geburtshaus und der Hebamme sowie der nachbehandelnden Neonatologen und der Kinderärzte, über das Korrespondieren mit geburtshilflichen Sachverständigen bis hin zum Bewerten und Berechnen, Verhandeln und Durchsetzen Ihrer Schmerzensgeld- und Schadenersatzanspruchs gegenüber den an der Geburt beteiligten Ärzten, Hebammen, Krankenhäuser und Geburtshäusern.

Dabei setzen wir uns als starke, juristisch versierte Partner für Sie und Ihr Kind gegenüber den bei Geburtsschäden auf der Gegenseite auftretenden Haftpflichtversicherungen und Rechtsanwälten außergerichtlich sowie, wenn notwendig vor Gericht ein.

Selbstverständlich klären wir Sie zuvor immer über die voraussichtlichen Kosten und Ihre Chancen aus rechtlicher Sicht auf, denn Transparenz gegenüber unseren Mandanten ist uns wichtig.

Wurde ein Geburtsschaden durch einen Behandlungsfehler festgestellt, begleiten wir Sie langfristig

Ist ein von Ärzten und/oder Hebammen zu verantwortender Behandlungsfehler bestätigt, der zu einem Geburtsschaden geführt hat, nimmt die weitere Schadensregulierung ein großes Feld ein. Neben Schmerzensgeldzusprüchen für schwerstgeschädigte Kinder in einer Größenordnung von oftmals nicht unter 300.000 Euro gelangt man mit der anstehenden Regulierung der weiteren Schadenspositionen schnell zu einem Gesamtschadensvolumen von mehr als 2.500.000 Euro. Schließlich gilt es bei einem schwerwiegenden Geburtsfehler, laufenden und zukünftigen Pflege- und Betreuungsmehrbedarf abzusichern, einen Verdienstausfallschaden auszugleichen und den finanziellen Mehrbedarf abzudecken – beispielsweise Kosten für eine Haushaltshilfe bzw. Pflegepersonal oder den behindertengerechten Umbau der Wohnung bzw. eines Fahrzeugs. Bei all diesen Schritten stehen wir Ihnen als erfahrene Fachanwälte gerne zur Seite.

Brauche ich einen Fachanwalt für Medizinrecht, der auch ein Spezialist im Geburtsschadensrecht ist?

Sie haben den berechtigten Verdacht auf einen Geburtsschaden wegen eines Behandlungsfehlers und fragen sich, ob ein Anwalt zwingend nötig ist? Als Experten sagen wir Ihnen: Ja! Denn das Geburtsschadensrecht ist ein hochkomplexes Spezialgebiet innerhalb des Medizinrechts/Arzthaftungsrechts. Wir vertreten im Geburtsschadensrecht wie im Arzthaftungsrecht ausschließlich die Patientenseite, so dass Sie sich sicher sein können, dass wir uns voll und ganz für Ihr Recht und das Recht Ihres Kindes einsetzen und die nötige Empathie mitbringen.

Aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrung wurde Herrn Rechtsanwalt Kersten Tauer von der Rechtsanwaltskammer Köln der Titel Fachanwalt für Medizinrecht verliehen. Wir sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein. Unsere Qualifikation bietet Ihnen die Basis für eine juristisch fundierte Bewertung Ihres Falles und die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche. So verhindern Sie, dass Ihr Kind und Sie nicht hinterher von der Versicherung des Arztes, der Klinik oder der Hebamme bei der Schadensregulierung nur unzureichend entschädigt werden.

Frankfurt am Main: Thurn-und-Taxis-Platz 6
   069 9288674-0

Köln: Hohenzollernring 103
   0221 4853110-0

Jetzt Kontakt aufnehmen

Wenn Sie bei der Geburt Ihres Kindes einen ärztlichen Behandlungsfehler oder einen Fehler der Hebamme vermuten, schildern Sie uns gerne Ihren Fall: Wir informieren Sie als erfahrene Fachanwälte für Medizinrecht im Rahmen einer unverbindlichen und kostenlosen ersten Einschätzung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten für Sie und Ihr Kind. Dabei nehmen wir uns bis zu 20 Minuten für Sie am Telefon Zeit.

Es besteht eine Rechtsschutzversicherung? Sie haben freie Anwaltswahl!

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsumfangs die Kosten eines Rechtsstreits oder einer vorgerichtlichen Beratung.

Die Rechtsschutzversicherung ist nach §§ 127, 129 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 3 Abs. 3 BRAO nicht berechtigt, die Auswahl des Rechtsanwaltes zu beschränken. Dem entsprechend können Sie frei entscheiden, welchen Rechtsanwalt Sie wählen wollen. Die Rechtsschutzversicherung muss die freie Auswahl des Rechtsanwaltes akzeptieren. Sollten Sie bereits eine Deckungszusage von Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten haben und diese eine andere Rechtsanwaltskanzlei angegeben haben, so handelt sich dabei regelmäßig lediglich um eine Empfehlung, die in der Regel lediglich mit Ersparnissen von Kosten seitens der Rechtsschutzversicherung verbunden ist. Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt nach dessen Qualifikation als Fachanwalt für das Rechtsgebiet, dass Ihren Fall betrifft und ob er regelmäßig entsprechende Fälle bearbeitet aus und nicht danach, ob dieser eine Vereinbarung mit einer Rechtsschutzversicherung getroffen hat.

Die Deckungsschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erledigen wir üblicherweise für Sie. Je nach individuellen Tarif ist von Ihnen ein Selbstbehalt zu leisten. Wir rechnen gegenüber Rechtsschutzversicherungen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.

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