Bei uns können Sie sich sicher sein: Wir wissen, wie es geht!
Dabei vertreten wir Sie bundesweit. Persönlich stehen wir Ihnen an unserem Standort in Köln zur Verfügung.
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Sie suchen einen spezialisierten Anwalt für Versicherungsrecht, Medizinrecht oder Schadensrecht?
Wir haben uns als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Versicherungsrecht und Medizinrecht konsequent auf die Geltendmachung von Ansprüchen von privaten und gewerblichen Versicherungsnehmern gegenüber Versicherungsgesellschaften aus ihrem Versicherungsvertrag, auf die Durchsetzung von Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüchen von Patienten bei Behandlungsfehlern, Ärztepfusch, und Medizinproduktefehlern sowie auf Personenschäden aufgrund von Krankheit oder Unfällen spezialisiert. Durch unsere langjährige Erfahrung im Personenschadensrecht wissen wir, wie wir auf Basis unserer medizinrechtlichen und versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse Ihre Ansprüche und Interessen selbst in komplexesten Verfahren erfolgreich durchsetzen.
Kersten E. Tauer, LL. M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Dr. Burkard Lensing
Rechtsanwalt in Anstellung
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Antonia Rhiel
Rechtsanwältin in Anstellung
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Wenn Sie einen ärztlichen Kunstfehler vermuten, Opfer von Ärztepfusch geworden sind oder Ihre Versicherung nicht zahlen will: Schildern Sie uns gerne Ihren Fall. Wir informieren Sie als erfahrene Anwälte für Medizinrecht mit Spezialisierung auf Arzthaftungsrecht sowie Versicherungsrecht im Rahmen einer unverbindlichen und kostenlosen ersten Einschätzung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Dabei nehmen wir uns bis zu 20 Minuten für Sie am Telefon Zeit.
Sie haben den Verdacht, dass Sie Opfer eines Behandlungsfehlers durch Ärztepfusch geworden sind und suchen einen Anwalt für Arzthaftung mit jahrelanger Erfahrung?
Dann kontaktieren Sie uns!
Denn auch wenn es keine auf das gesamte Bundesgebiet bezogenen statistischen Erhebungen zu dem Vorkommen ärztlicher Behandlungsfehler im Allgemeinen oder Besonderen gibt, bezieht sich das Bundesministerium für Gesundheit [Ext. Link] derzeit immerhin auf Annahmen, die von 40.000 bis zu 170.000 Behandlungsfehlern jährlich reichen. Nach den neuesten Ergebnissen des vom Wissenschaftlichen Institut des AOK-Bundesverbandes (WIdO) im Auftrag des AOK-Bundesverbandes herausgegebenen AOK-Krankenhausreport 2016 [Ext. Link] sterben jährlich 19.000 Patienten in deutschen Kliniken durch vermeidbare Behandlungsfehler. Haben Sie fehlerhafte Behandlungen erlitten? Wir stellen Ihnen einen kompetenten Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht zur Seite, um sie von A bis Z zu unterstützen – so kämpfen wir auch für Ihr Recht!
Nach dem Bericht der Bundesärztekammer für das Statistikjahr 2018 [Ext. Link] gelangen nur rund ein Viertel aller vermuteten Arzthaftungsfälle zu den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern; gleichlautend sind die Veröffentlichungen der Zahlen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) in der Jahresstatistik 2018 zur Behandlungsfehler-Begutachtung der MDK-Gemeinschaft vom Mai 2019 [Ext. Link]. Unsere langjährige praktische Erfahrung im Medizinrecht zeigt, dass die Zahl der Vorwürfe und festgestellten Behandlungsfehler nicht zurück geht. Bei rund einem Drittel der dort begutachteten Fälle bestätigte sich der Verdacht einer fehlerhaften Behandlung.
Selbst dem sorgfältigsten Arzt, insbesondere wenn er chirurgisch tätig ist, kann ein Fehler unterlaufen, der mit gravierenden Schäden für den Patienten verbunden ist. Dennoch ist im Medizinrecht nicht jede erfolglose Behandlung gleich als Behandlungsfehler zu werten, denn der Arzt schuldet dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag nur sein fachgerechtes Bemühen mit dem Ziel der Heilung bzw. Linderung der Beschwerden. Verstößt der Arzt aber dabei gegen den Facharztstandard sowie die sich daraus ergebende gebotene Sorgfaltspflicht, kann der Arzt schadensersatzpflichtig gegenüber dem von ihm behandelten Patienten sein. Daher empfehlen wir Ihnen, bei Zweifeln einen Anwalt für Arzthaftungsrecht hinzuzuziehen.
Da es keine spezialgesetzliche Regelung für die Arzthaftung gibt, leitet das Medizinrecht die Haftung des Arztes, Zahnarztes und des Krankenhausträgers nach den Rechtsgrundsätzen der Haftung aus Behandlungsvertrag (§§ 630 a Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB) [Ext. Link]) sowie dem Recht auf Schadenersatz aufgrund von unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) [Ext. Link] her.
Die Schwerpunkte der Vorwürfe liegen hier im Bereich des Aufklärungsmangels sowie bei Behandlungsfehlern bei der Planung und Eingliederung von prothetischem Zahnersatz und Zahnkronen. Nicht selten kommt es vor, dass dem Zahnarzt die Insertion von Implantaten und/oder der einwandfreie und passgenaue Sitz des Zahnersatzes nicht immer gelingt, so dass Entzündungen, Okklusionsmängel, Bissfehlstellungen sowie Druckschmerzen und Kiefergelenkschmerzen auftreten. Häufig wird auch von dem Zahnarzt eine bestehende Craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) übersehen beziehungsweise nicht behandelt, bevor mit der prothetischen Versorgung begonnen wurde.
In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, in welchem Umfang der Zahnarzt von dem Patienten die Duldung von Nachbesserungen verlangen kann. Weiter ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Patient den Behandlungsvertrag kündigen und von seinem Zahnarzt das Honorar für die Planung, Herstellung und Einpassung von Zahnersatz nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB zurückverlangen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 29. März 2011 (Az: VI ZR 133/10) die Voraussetzungen, unter denen ein Patient im Falle einer Kündigung des Behandlungsvertrages sein bereits gezahltes Zahnarzthonorar zurückfordern kann, konkretisiert:
Der BGH hat damit klargestellt, dass eine Kündigung des Zahnarztvertrags auch noch dann möglich ist, wenn die einzugliedernden Zahnersätze schon eingesetzt, aber nur provisorisch befestigt worden sind.
Grundsätzlich ist der Vertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten als Behandlungsvertrag nach § 630a Abs. 1 BGB zu werten, der nach § 630b wie ein Dienstvertrag behandelt wird. Dabei beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB drei Jahre ab Kenntnis des Behandlungsfehlers. Allerdings haftet der Zahnarzt bei zahnprothetischer Versorgung aufgrund der technischen Anfertigung des Zahnersatzes wegen des werkvertraglichen Charakters für den Zahnersatz selbst nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften. Es gilt also hierfür die Gewährleistungshaftung wie bei einem Werkvertrag gemäß § 634 a BGB von zwei Jahren.
Der Zahnarzt hat alle therapeutischen Maßnahmen, wesentlichen Patientenvorgänge, Befunde, abzuklärenden Fragen, Laborergebnisse, Untersuchungsergebnisse, Ultraschall-, Röntgenbilder, etc. angemessen, sorgfältig und zeitnah zu dokumentieren. Diese Behandlungs- oder Patientenakte wird zur Beurteilung durch den Gutachter herangezogen und soll nachvollziehbar und lückenfrei sein. Unterlässt der Zahnarzt dies und ist der Nachweis einer Fehlbehandlung dadurch erschwert oder gar unmöglich, kann sich aufgrund der ständigen medizinrechtlichen Rechtssprechung der deutschen Obergericht und dem 2013 geschaffenen Patientenrechtegesetz die Beweislast nach § 630h Abs. 3 BGB zu Gunsten des Patienten umkehren (Beweislastumkehr). Der Zahnarzt müsste in diesem Fall beweisen, dass er richtig aufgeklärt hat. Nach § 630 g BGB haben Sie mit wenigen Ausnahmen einen Anspruch auf Einsichtnahme in Ihre Patientenakte und können auch elektronische Abschriften gegen Kostenerstattung verlangen.
Ja! Zahnarzthaftungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, das von einem Rechtsanwalt sowohl besondere Kenntnisse als auch eine umfangreiche Einarbeitung in die Materie verlangt. Deshalb können nur wenige darauf spezialisierte Rechtsanwälte sachgerechte Arbeit leisten, um so für Sie als Mandant gute Ergebnissen zu erzielen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie für die Rechtsberatung sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bei Behandlungsfehlern einen Fachanwalt für Medizinrecht mandatieren. Wir vertreten im Zahnarzthaftungsrecht ausschließlich die Patientenseite. Aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrung wurde Herrn Rechtsanwalt Kersten Tauer von der Rechtsanwaltskammer Köln jeweils der Titel Fachanwalt für Medizinrecht verliehen. Wir sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein und auf Arzthaftungsrecht spezialisiert. Unsere Qualifikation bietet Ihnen die Basis für eine juristisch fundierte Bewertung Ihres Falles und die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Ihre Versicherung will nicht zahlen, hat den Vertrag unberechtigt gekündigt, wegen Rücktritt beendet oder angefochten und fordert die von ihr gezahlten Leistungen zurück? Wir vertreten Sie als Fachanwälte für Versicherungsrecht bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Zahlung von Versicherungsleistungen, Abwehr unberechtigter Kündigungen, Rücktritte und Anfechtung von Versicherungsverträgen wegen angeblicher arglistiger Täuschung sowie Abwehr unberechtigter Rückforderungsansprüche gegenüber Versicherungsgesellschaften. Hier sind wir für Sie als Experten in den folgenden Rechtsgebieten tätig:
Als Spezialisten im Personenversicherungsrecht setzen wir Ihrer Ansprüche gegenüber privaten Krankenversicherungen (PKV), Krankentagegeldversicherungen (KTG), privaten Unfallversicherungen (PUV) sowie privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU und BUZ) durch. Darüber hinaus wehren wir für Sie unberechtigte Kündigungen, Rücktritte oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ab sowie Rückforderungsansprüche des Versicherers ab.
Beratung bei der Beantragung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherungen, Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BU/BUZ), Existenzschutzversicherungen sowie schwere Krankheiten-Vorsorge-Versicherungen
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Antragstellung auf Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Durch eine kompetente fachanwaltliche Beratung werden Fehler vermieden, die die Anerkennung auf Leistung ausschließen oder lange verzögern und es die Erfolgsquote der Leistungsanerkennung erhöht sich deutlich.
Als Spezialisten im Sachversicherungsrecht bei Ansprüchen gegen Sachversicherungen wie Gebäudeversicherungen, Brandversicherungen, Maschinenbruchversicherungen, Technikversicherungen, Hausratsversicherungen sowie Rechtsschutzversicherungen. Wir helfen bei der Strukturierung der Schadensaufnahme und Beschleunigung der Regulierung nach Brandschäden, Wasserschäden, Überschwemmungsschäden sowie Maschinenbruchschäden.
Sie sind Unternehmer, Architekt, Steuerberater oder Rechtsanwalt und Ihre betriebliche Haftpflichtversicherung oder Ihre Vermögensschadenshaftpflichtversicherung will keine Abwehrdeckung erteilen oder für einen rechtskräftig festgestellten, von Ihnen verursachten Schaden nicht eintreten? Wir beraten und setzen Ihre Ansprüche durch.
Auch werden wir tätig, wenn Ihre Privathaftpflichtversicherung oder Ihre Bauherrenhaftpflichtversicherung nicht für einen von Ihnen verursachten Schaden einstehen will.