Ihre Anwälte für Hausratversicherung / Gebäudeinhaltsversicherung / Einbruch-Diebstahlversicherung in Köln und Frankfurt

Gebäudeversicherung / Feuerversicherung / Elementarschadensversicherung

Was ist eine Gebäudeinhaltversicherung bzw. eine Hausratversicherung?

Eine Hausratversicherung oder Gebäudeinhaltsversicherung schützt bei Schäden durch

  • Feuer
  • Leitungswasser
  • Sturm/Hagel
  • Blitzschlag
  • Explosion
  • Implosion
  • Einbruchdiebstahl
  • Raub
  • Vandalismus nach einem Einbruch

sowie soweit versichert

  • weitere Naturgefahren
  • Glasbruch
  • Überspannung durch Blitzschlag an elektrischen Geräten
  • Fahrraddiebstahl
  • Schäden durch weitere Naturgefahren

Schäden durch Leitungswasser sind der Regel definiert als Schäden, die durch bestimmungswidrig aus Rohren sowie – soweit versichert – daran angeschlossenen System wie Schläuche zu Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Heizungs- oder Klimaanlagen, Sprinkleranlagen etc. ausgetretenes Leitungswasser eintreten. Je nach Vertrag können auch Schäden die durch Wasseraustritt aus Wasserbetten oder Aquarien mitversichert sein

Weiter sind in der Regel auch sowie Schäden an Hausrat oder Gebäudeinhalt durch Rohrbrüche  innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie von Frostschäden an Installationen (zum Beispiel Badeeinrichtungen, Waschbecken, Toiletten, Armaturen, Heizkörper) sowie Schäden an Hausrat oder Gebäudeinhalt durch Bruchschäden an innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren und Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks versichert.

Erst in den letzten 20 Jahren haben sich Hausratversicherungen und Gebäudeinhaltversicherungen mit Elementarschadensdeckungzur Absicherung von Schäden durch weitere Naturgefahren wie

  • Schäden durch Überschwemmung aufgrund von Starkregen, Grund- oder Hochwasser
  • Rückstau
  • Erdbeben
  • Erdsenkung
  • Erdrutsch
  • Schneedruck
  • Lawinen
  • Vulkanausbruch

etabliert. Da Hausratversicherungen und Gebäudeinhaltversicherungen häufig über Jahrzehnte nicht überprüft und geändert werden, enthalten viele alten Verträge diesen Elementarschutz nicht. Seitdem Starkregenereignisse und den daraus entstehenden Schäden an Gebäuden in Deutschland häufiger geworden sind, ist die Abschluss dieses ergänzenden Schutzes dringend zu prüfen und überdenken.

Bei Schäden an dem Gebäude und der Gebäudeaußenhaut (Wände, Dach,Fenster)  kann eine bestehende Gebäudeversicherung leistungspflichtig sein.

 

Was ist mitversichert?

Versichert ist der Gebäudeinhalt des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes oder Wohnung nebst Keller und Abstellräumen, mithin alle beweglichen Gegenstände wie Möbel, Geräte, Maschinen, Teppiche, Kleidung, persönliche Gegenstände.

Zusätzlich können Fahrräder, Sportausrüstungen oder Hausratgegenstände, die auf Reisen mitgeführt werden mitversichert sein.

Schwierigkeiten bereiten in der Regel Wertgegenstände wie Kunstgegenstände, Gemälde, Schmuck, Uhren, Bargeld und andere Wertsachen, die häufig lediglich mit einem deutlich niedrigeren Betrag als die Gesamtversicherungssumme versichert sind (Sublimit) und unter Umständen nur dann vom Versicherungsschutz gedeckt sind, wenn sie in bestimmten Behältnissen wie Tresoren oder Werschutzschränken mit bestimmten Schutzklassen aufbewahrt worden sind.

 

Welche Kosten sind versichert?

Versichert sind die Folgen eines der versicherten Ereignisse, üblicherweise zum Neuwert bis zu dem vereinbarten Höchstbetrag. Hier besteht ein erhebliches Risiko, wenn die Versicherungssummen nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden, nicht gleitend vereinbart wurden, nicht regelmäßig angepasst wurden und/oder kein Unterversicherungsverzicht vereinbart wurde.

Weiter lassen sich im Rahmen der Hausratversicherung Kosten für die Ersatzunterbringung im Falle der Unbewohnbarkeit der Wohnung wie z.B. Kosten für ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung sowie Mehrkosten für außerhäusige Verpflegung bzw. bei einer Gebäudeinhaltsversicherung Kosten für die Zwischenmietung einer Ersatzbürofläche im Falle Unbenutzbarkeit des Betriebsgebäudes versichern.

Ihre Situation und Strategien der Versicherer im Fall ihrer Inanspruchnahme

Sie haben einen Schaden an Ihrem Hausrat oder Gebäudeinhalt durch Brand, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Leitungswasser oder Rohrbruch, Erdrutsch oder Erdsenkung oder Einbruchdiebstahl erlitten.

Der Versicherer hat ein Gutachten erstellen lassen, welches eine deutlich niedrigere Schadenshöhe feststellt. Unter Umständen weigert sich der Versicherer auch noch, sein von ihm erstelltes Gutachten herauszugeben, so dass Sie die von dem Versicherer vorgeschlagene oder tatsächlich geleistete Regulierungssumme nicht nachvollziehen können.

Der Versicherer weigert sich ganz oder teilweise zu zahlen, weil er behauptet, das Schadensereignis oder der Schaden sei nicht oder teilweise nicht versichert.

Der Versicherer weigert sich ganz oder teilweise zu zahlen, weil er behauptet, das Schadensereignis sei gar nicht oder nicht in dem Umfang eingetreten.

Der Versicherer hält die von Ihnen eingereichte Stehlgutliste, Anschaffungsquittungen oder Preisinformationen für die Ersatzanschaffung für falsch, überhöht, nicht prüffähig oder ungeeignet.

Der Versicherer bestreitet das Vorhandensein von Bargeld, Schmuck, Uhren oder Wertsachen oder bezweifelt, dass diese wie vertraglich vereinbart aufbewahrt wurden

Der Versicherer macht Abzüge wegen Unterversicherung geltend.

Der Versicherer verweigert die Regulierung wegen grober Fahrlässigkeit oder will deshalb die Schadenszahlung kürzen

Der Versicherer behauptet Vorsatz oder eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und kündigt den Vertrag, tritt von ihm zurück bzw. erklärt die Anfechtung statt zu leisten.

Der Versicherer behauptet Beitragsrückstände und er sei deshalb leistungsfrei.

Der Versicherer verweigert zu leisten, weil er immer neue Unterlagen fordert oder weitere Gutachten erstellen lässt.

Der Versicherer zahlt eine Abstandssumme und weigert sich, die restliche Versicherungssumme auszuzahlen oder bietet Ihnen einen Abfindungsvergleich an.

Ihnen wächst die Situation über den Kopf und Sie benötigen jemanden, der die Schadensregulierung mit dem Versicherer übernimmt.

Diese Situation ist uns aus einer Vielzahl von Mandaten bestens bekannt.

Was können wir als Fachanwälte für Versicherungsrecht für Sie tun?

Das Versicherungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, das von einem Rechtsanwalt sowohl besondere Kenntnisse als auch eine umfangreiche Einarbeitung in die Materie verlangt. Deshalb können nur wenige auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte sachgerechte Arbeit leisten, um so für Sie als Mandant gute Ergebnisse zu erzielen.

Dabei ist es wichtig, dass Sie sich im Falle der Durchsetzung von Leistungsansprüchen gegenüber der Hausratversicherung oder Gebäudeinhaltsversicherung an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt wenden, dem diese Fallgestaltungen aus der alltäglichen Praxis vertraut sind und Ihre besondere Situation versteht, das es um eine Schadenskompensation von für Sie erheblichen Vermögenswerten geht.

Aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrung wurde Herrn Rechtsanwalt Kersten Tauer und Frau Rechtsanwältin Antonia Rhiel von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Burkard Lensing von der Rechtsanwaltskammer Hamm die Befugnis verliehen, den Titel Fachanwalt / Fachanwältin für Versicherungsrecht zu führen. Herr Rechtsanwalt Kersten Tauer ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein. Unsere Qualifikation bietet Ihnen die Basis für eine juristisch fundierte Bewertung Ihres Falles und die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche, damit Sie gute Chancen auf eine zeitnahe und umfassende Regulierung haben.

  • Wir ziehen für Sie alle notwendigen Versicherungsunterlagen (Versicherungsvertrag und allgemein sowie besondere Versicherungsbedingungen) bei, werten diese aus und prüfen für Sie, was tatsächlich versichert ist.
  • Wir ordnen die Schadenspositionen
  • Wir beraten Sie bei der Einholung von evtl. notwendigen weiteren Sachverständigengutachten, stellen Kontakte zu Sachverständigen her und moderieren die Fragestellung und Umfang bei der Gutachtenerstellung
  • Wir erwirken bei Ihrem Versicherer die Erstellung von Gutachten und setzen uns mit den Gutachten des Versicherers auseinander.
  • Wir führen für und – wenn gewünscht mit Ihnen – Regulierungsgespräche durch.
  • Wir bewerten Ihre Chancen der Durchsetzbarkeit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung der Zahlung des Versicherers für Sie als einerseits und der rechtlichen Risiken zur gerichtlichen Durchsetzbarkeit andererseits.
  • Wir setzen für Sie Ihre Leistungsansprüche gegen Ihren Versicherer durch (Leistungsverfahren). Dabei führen wir den Schriftverkehr mit der Versicherung und führen – wenn nötig – das Klageverfahren vor Gericht zu Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch. Dabei kann die Wahl des richtigen Gerichtsstandes unter Umständen entscheidend für den erfolgreichen Ausgang des Klageverfahrens sein.
  • Wir wehren für Sie unberechtigte Anfechtungen wegen arglistiger Täuschung, Rücktritte, Kündigungen oder Vertragsanpassungen ab.
  • Wir prüfen für Sie, ob im Falle von fehlerhaften Abschlüssen von Hausratversicherungen und Gebäudeinhaltsversicherungsverträgen ein Anspruch wegen Maklerhaftung gegen den Versicherungsvermittler besteht

Dabei vertreten wir ausschließlich die Versicherungsnehmerseite.

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Frankfurt am Main: Thurn-und-Taxis-Platz 6
   069 9288674-0

Köln: Hohenzollernring 103
   0221 4853110-0

Jetzt Kontakt aufnehmen

Wenn Sie Ansprüche gegen Ihre Versicherungsgesellschaft geltend machen wollen, die Hausratversicherung oder Gebäudeinhaltversicherung nicht oder nicht wie in dem vertraglichen geschuldeten Umfang zahlen will oder die Versicherung den Vertrag gekündigt oder angefochten hat, schildern Sie uns gerne Ihren Fall: Wir informieren Sie im Rahmen einer vertraulichenunverbindlichen und kostenlosen ersten Einschätzung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Dabei nehmen wir uns bis zu 20 Minuten für Sie am Telefon Zeit.

Es besteht eine Rechtsschutzversicherung? Sie haben freie Anwaltswahl!

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese im Rahmen des Versicherungsumfangs die Kosten eines Rechtsstreits oder einer vorgerichtlichen Beratung.

Die Rechtsschutzversicherung ist nach §§ 127, 129 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 3 Abs. 3 BRAO nicht berechtigt, die Auswahl des Rechtsanwaltes zu beschränken. Dem entsprechend können Sie frei entscheiden, welchen Rechtsanwalt Sie wählen wollen. Die Rechtsschutzversicherung muss die freie Auswahl des Rechtsanwaltes akzeptieren. Sollten Sie bereits eine Deckungszusage von Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten haben und diese eine andere Rechtsanwaltskanzlei angegeben haben, so handelt sich dabei regelmäßig lediglich um eine Empfehlung, die in der Regel lediglich mit Ersparnissen von Kosten seitens der Rechtsschutzversicherung verbunden ist. Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt nach dessen Qualifikation als Fachanwalt für das Rechtsgebiet, dass Ihren Fall betrifft und ob er regelmäßig entsprechende Fälle bearbeitet aus und nicht danach, ob dieser eine Vereinbarung mit einer Rechtsschutzversicherung getroffen hat.

Die Deckungsschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erledigen wir üblicherweise für Sie. Je nach individuellen Tarif ist von Ihnen ein Selbstbehalt zu leisten. Wir rechnen gegenüber Rechtsschutzversicherungen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab.

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