Bei uns können Sie sich sicher sein: Wir wissen, wie es geht!
Dabei vertreten wir Sie bundesweit. Persönlich stehen wir Ihnen an unserem Standort in Frankfurt zur Verfügung.
Bei uns können Sie sich sicher sein: Wir wissen, wie es geht!
Dabei vertreten wir Sie bundesweit. Persönlich stehen wir Ihnen an unserem Standort in Frankfurt zur Verfügung.
Schildern Sie uns Ihren Fall! Wir nehmen uns hierfür bis zu 20 Minuten für Sie am Telefon Zeit. Im Rahmen dieser kostenlosen ersten Einschätzung informieren wir Sie vertraulich und unverbindlich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Bei uns können Sie sich sicher sein: Wir wissen, wie es geht und kennen alle Kniffe der Versicherungsgesellschaften und Ärzte!
Wir konzentrieren uns als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Versicherungsrecht und Medizinrecht konsequent auf die Geltendmachung von Ansprüchen von privaten und gewerblichen (Unternehmer) Versicherungsnehmern gegenüber Versicherungsgesellschaften aus ihrem Versicherungsvertrag, auf die Durchsetzung von Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüchen von Patienten bei Behandlungsfehlern, Ärztepfusch, und Medizinproduktefehlern sowie auf Personenschäden aufgrund von Krankheit oder Unfällen. Dabei führt gerade bei Großschäden kein Weg an uns vorbei. Durch unsere langjährige Erfahrung im Personenschadensrecht wie im Sachsschadensrecht wissen wir, wie wir auf Basis unserer medizinrechtlichen und versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse Ihre Ansprüche und Interessen selbst in komplexesten Verfahren erfolgreich durchsetzen und individuelle Lösungen für Sie erreichen. Dabei werden Sie jeweils von dem für Ihre Angelegenheit besten Anwalt vertreten!
Kersten E. Tauer, LL. M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Antonia Rhiel
Rechtsanwältin in Anstellung
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Corinna Wischke
Rechtsanwältin in Anstellung
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Dr. Burkard Lensing
Rechtsanwalt in Anstellung
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Wenn Sie einen ärztlichen Kunstfehler vermuten, Opfer von Ärztepfusch geworden sind oder Ihre Versicherung nicht zahlen will: Schildern Sie uns gerne Ihren Fall. Wir informieren Sie als erfahrene Anwälte für Medizinrecht mit Spezialisierung auf Arzthaftungsrecht sowie Versicherungsrecht im Rahmen einer unverbindlichen und kostenlosen ersten Einschätzung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Dabei nimmt sich ein Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht bis zu 20 Minuten für Sie am Telefon Zeit.
Regelmäßig wird im Zusammenhang mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) auch eine Krankentagegeldversicherung (KTG) sowie eine Krankenhaustagegeldversicherung (KHTG) abgeschlossen. Diese Zusatzleistungen sollen dem Versicherungsnehmer im Falle von Arbeitsunfähigkeit Verdienstausfälle bzw. Mehrkosten durch Krankenhausaufenthalte kompensieren.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt nach § 1 Abs. 3 MB/KT vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Viele Versicherer bestreiten entweder bereits unmittelbar nach Stellung des Leistungsantrages oder – nachdem sie eine Zeit lang Krankentagegeld aus der Krankentagegeldversicherung geleistet haben – das Bestehen bzw. den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers. Dies geschieht häufig im Zusammenhang mit Depressionen oder Burn-out-Diagnosen und bei Selbstständigkeit des Versicherungsnehmers.
Eine weitere Strategie der Versicherer besteht darin, bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person, die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers zu behaupten. Dabei wird oft verkannt, dass die Arbeitsunfähigkeit auch über Jahre fortbestehen kann, wenn eine positive Prognose der baldigen Beendigung der Arbeitsunfähigkeit besteht. In diesem Fall ist der Versicherer weiter verpflichtet, Krankentagegeld zu leisten.
In diesen Fällen werden häufig von den Versicherern Sachverständigengutachten durch ihnen genehme Gutachterinstitute in Auftrag gegeben, die es kritisch zu hinterfragen gilt. So lässt sich immer wieder feststellen, dass diese Sachverständigengutachten nicht den durch den BGH und die Oberlandesgerichte festgelegten Definitionen von Berufsunfähigkeit genügen.
Auch behaupten die Versicherer im Falle der Versagung der Fortzahlung von Krankentagegeld, dass der Versicherungsnehmer seinen Obliegenheiten nach § 9 MB/KT nicht nachgekommen sei, insbesondere nach § 9 Abs. 5 MB/KT für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen, indem er alle Weisungen des Arztes gewissenhaft befolgt und alle Handlungen unterlässt, die der Genesung hinderlich sind.
Weiter behaupten Versicherer bei der Geltendmachung von Leistungen auf Krankentagegeld aus einer Krankentagegeldversicherung regelmäßig bei Selbstständigen und Unternehmern, sie hätten trotz behaupteter Arbeitsunfähigkeit ihre Tätigkeit zumindest teilweise ausgeübt oder seien einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Versicherer ist hierbei beweisbelastet. Immer häufiger lassen die Versicherer von Krankentagegeldversicherungen gerade bei höheren Krankentagegeld-Leistungen den Krankentagegeld beziehenden selbstständigen Versicherungsnehmer durch Detekteien überwachen. Hier muss eine genau Aufklärung der Vorwürfe erfolgen, um Nachteile von dem Versicherungsnehmer abzuwenden.
Bei Krankenhaustagegeldversicherungen wird bei der Geltendmachung von Leistungen auf Krankenhaustagegeld durch die Versicherer häufig eingewandt, die Anzahl der im Krankenhaus verbrachten Tage sei medizinisch nicht notwendig gewesen.
Schließlich wird im Falle der Inanspruchnahme auf Zahlung bei speziellen Krankentagegeldversicherungen für Flugbegleiter und Piloten insbesondere im Zusammenhang mit so genannten Fume Events (Aerotoxisches Syndrom) regelmäßig die dauerhafte Fluguntauglichkeit behauptet, so das im Falle von tatsächlich nur vorübergehender Arbeitsunfähigkeit der Versicherer auf diese Weise versucht, sich seiner Verpflichtung zur Auszahlung der Versicherungsleistung zu entziehen.
Ja! Das Versicherungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, das von einem Rechtsanwalt sowohl besondere Kenntnisse als auch eine umfangreiche Einarbeitung in die Materie verlangt. Deshalb können nur wenige auf Medizinrecht und Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte sachgerechte Arbeit leisten, um so für Sie als Mandant gute Ergebnisse zu erzielen. Aufgrund der nachgewiesenen besonderen, theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrung wurde Herrn Rechtsanwalt Kersten Tauer und Frau Rechtsanwältin Antonia Rhiel von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sowie Frau Rechtsanwältin Corinna Wischke von der Rechtsanwaltskammer Köln die Befugnis verliehen, den Titel Fachanwalt / Fachanwältin für Versicherungsrecht zu führen. Herr Rechtsanwalt Kersten Tauer ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein. Unsere Qualifikation bietet Ihnen die Basis für eine juristisch fundierte Bewertung Ihres Falles und die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Wir setzen für Sie Ihre Leistungsansprüche aus Krankentagegeldversicherung gegen Ihren Versicherer durch.
Zudem wehren wir für Sie unberechtigte Anfechtungen, Rücktritte, Kündigungen oder Vertragsanpassungen ab. Dabei vertreten wir ausschließlich die Versichertenseite.
Ihre Versicherung will nicht zahlen, hat den Vertrag unberechtigt gekündigt, wegen Rücktritt beendet oder angefochten und fordert die von ihr gezahlten Leistungen zurück? Wir vertreten Sie als Fachanwälte für Versicherungsrecht bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Zahlung von Versicherungsleistungen, Abwehr unberechtigter Kündigungen, Rücktritte und Anfechtung von Versicherungsverträgen wegen angeblicher arglistiger Täuschung sowie Abwehr unberechtigter Rückforderungsansprüche gegenüber Versicherungsgesellschaften. Als weiteren Schwerpunkt beraten wir Unternehmen, Privatpersonen sowie Versicherungsmakler beim Abschluss und der Gestaltung von Versicherungsverträgen. Hier sind wir für Sie als Experten für außergerichtliche Vertretung und bundesweite Prozessführung in allen Versicherungssparten tätig, insbesondere:
Beratung bei der Beantragung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherungen, Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BU/BUZ), Existenzschutzversicherungen sowie schwere Krankheiten-Vorsorge-Versicherungen
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Antragstellung auf Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Durch eine kompetente fachanwaltliche Beratung werden Fehler vermieden, die die Anerkennung auf Leistung ausschließen oder lange verzögern und es die Erfolgsquote der Leistungsanerkennung erhöht sich deutlich.
Als Spezialisten im Personenversicherungsrecht setzen wir Ihrer Ansprüche gegenüber privaten Krankenversicherungen (PKV), Krankentagegeldversicherungen (KTG), privaten Unfallversicherungen (PUV) sowie privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU und BUZ) durch. Darüber hinaus wehren wir für Sie unberechtigte Kündigungen, Rücktritte oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ab sowie Rückforderungsansprüche des Versicherers ab.
Als Spezialisten im Sachversicherungsrecht bei Ansprüchen gegen Sachversicherungen wie Gebäudeversicherungen, Brandversicherungen, Maschinenbruchversicherungen, Gastro-Policen, Betriebsunterbrechungsversicherungen, Betriebsschließungsversicherungen (BSV), Technikversicherungen, Transportversicherungen, Hausratsversicherungen sowie Rechtsschutzversicherungen.
Wir helfen bei der Strukturierung der Schadensaufnahme und Beschleunigung der Regulierung nach Brandschäden, Wasserschäden, Überschwemmungsschäden, Maschinenbruchschäden sowie Betirebsunterbrechungsschäden und Betriebsschließungsschäden. Dabei bringen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die technische Expertise sowie die dafür notwendigen vertieften Kenntnisse im Bereich des Transport- und Speditionsrechts mit, um Ihre Fälle erfolgreich bearbeiten zu können.
Sie sind Unternehmer, Architekt, Bauingenieur, Ingenieur, Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar und Ihre betriebliche Haftpflichtversicherung, D&O-Versicherung oder Ihre Vermögensschadenshaftpflichtversicherung will keine Abwehrdeckung erteilen oder für einen rechtskräftig festgestellten, von Ihnen verursachten Schaden nicht eintreten? Wir beraten und setzen Ihre Ansprüche mit dem dafür notwendigen wirtschafts- und steuerrechtlichen Verständnis durch und wehren Haftungsansprüche ab.
Auch werden wir tätig, wenn Ihre Privathaftpflichtversicherung oder Ihre Bauherrenhaftpflichtversicherung nicht für einen von Ihnen verursachten Schaden einstehen will.
Notwendige Cookies sind für das reibungslose Funktionieren der Website unbedingt erforderlich. Diese Kategorie umfasst nur Cookies, die grundlegende Funktionen und Sicherheitsmerkmale der Website gewährleisten. Diese Cookies speichern keine persönlichen Informationen.