Ihre Anwälte für Zahnarzthaftung in Köln und Frankfurt

Bei der Zahnarzthaftung gilt grundsätzlich das gleiche, was auch für die Arzthaftung gilt.

Welche Behandlungsfehler treten auf?

Die Schwerpunkte der Vorwürfe liegen hier im Bereich des Aufklärungsmangels sowie bei Behandlungsfehlern bei der Planung und Eingliederung von prothetischem Zahnersatz und Zahnkronen. Nicht selten kommt es vor, dass dem Zahnarzt die Insertion von Implantaten und/oder der einwandfreie und passgenaue Sitz des Zahnersatzes nicht immer gelingt, so dass Entzündungen, Okklusionsmängel, Bissfehlstellungen sowie Druckschmerzen und Kiefergelenkschmerzen auftreten. Häufig wird auch von dem Zahnarzt eine bestehende Craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) übersehen beziehungsweise nicht behandelt, bevor mit der prothetischen Versorgung begonnen wurde.

Kann ich bereits geleistetes Honorar von dem Zahnarzt zurückverlangen?

In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, in welchem Umfang der Zahnarzt von dem Patienten die Duldung von Nachbesserungen verlangen kann. Weiter ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Patient den Behandlungsvertrag kündigen und von seinem Zahnarzt das Honorar für die Planung, Herstellung und Einpassung von Zahnersatz nach § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB zurückverlangen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 29. März 2011 (Az: VI ZR 133/10) die Voraussetzungen, unter denen ein Patient im Falle einer Kündigung des Behandlungsvertrages sein bereits gezahltes Zahnarzthonorar zurückfordern kann, konkretisiert:

  • Der Patient kann eine Rückzahlung des Honorars verlangen, wenn der Zahnarzt durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten veranlasst hat. Der Haftungsmaßstab richtet sich dabei nach § 628 BGB. Dabei muss kein schwerwiegender (grober) Behandlungsfehler nachgewiesen sein, aber auch nicht jeder geringfügiger Verstoß ist ausreichend und
  • wenn der Patient kein Interesse mehr an den bisherigen zahnärztlichen Leistungen hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der die bisherig erbrachte zahnärztliche Leistung nicht mehr weiter nutzen kann, da der Nachbehandler nicht auf die Leistungen des Vorbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung gegenüber einer Neuherstellung Behandlungsaufwand ersparen kann.
  • Schließlich muss die Leistung des Zahnarztes wirtschaftlich nicht verwertbar also nicht benutzbar sein und der Patient darf den Zahnersatz auch praktisch nicht mehr nutzen.

Der BGH hat damit klargestellt, dass eine Kündigung des Zahnarztvertrags auch noch dann möglich ist, wenn die einzugliedernden Zahnersätze schon eingesetzt, aber nur provisorisch befestigt worden sind.

Grundsätzlich ist der Vertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten als Behandlungsvertrag nach § 630a Abs. 1 BGB zu werten, der nach § 630b wie ein Dienstvertrag behandelt wird. Dabei beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB drei Jahre ab Kenntnis des Behandlungsfehlers. Allerdings haftet der Zahnarzt bei zahnprothetischer Versorgung aufgrund der technischen Anfertigung des Zahnersatzes wegen des werkvertraglichen Charakters für den Zahnersatz selbst nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften.
 Es gilt also hierfür die Gewährleistungshaftung wie bei einem Werkvertrag gemäß § 634 a BGB von zwei Jahren.

Dokumentationspflicht des Zahnarztes

Der Zahnarzt hat alle therapeutischen Maßnahmen, wesentlichen Patientenvorgänge, Befunde, abzuklärenden Fragen, Laborergebnisse, Untersuchungsergebnisse, Ultraschall-, Röntgenbilder, etc. angemessen, sorgfältig und zeitnah zu dokumentieren. Diese Behandlungs- oder Patientenakte wird zur Beurteilung durch den Gutachter herangezogen und soll nachvollziehbar und lückenfrei sein. Unterlässt der Zahnarzt dies und ist der Nachweis einer Fehlbehandlung dadurch erschwert oder gar unmöglich, kann sich aufgrund der ständigen medizinrechtlichen Rechtssprechung der deutschen Obergericht und dem 2013 geschaffenen Patientenrechtegesetz die Beweislast nach § 630h Abs. 3 BGB zu Gunsten des Patienten umkehren (Beweislastumkehr). Der Zahnarzt müsste in diesem Fall beweisen, dass er richtig aufgeklärt hat. Nach § 630 g BGB haben Sie mit wenigen Ausnahmen einen Anspruch auf Einsichtnahme in Ihre Patientenakte und können auch elektronische Abschriften gegen Kostenerstattung verlangen.

Brauche ich einen Fachanwalt für Medizinrecht?

Ja! Zahnarzthaftungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, das von einem Rechtsanwalt sowohl besondere Kenntnisse als auch eine umfangreiche Einarbeitung in die Materie verlangt. Deshalb können nur wenige darauf spezialisierte Rechtsanwälte sachgerechte Arbeit leisten, um so für Sie als Mandant gute Ergebnissen zu erzielen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie für die Rechtsberatung sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen bei Behandlungsfehlern einen Fachanwalt für Medizinrecht mandatieren. Wir vertreten im Zahnarzthaftungsrecht ausschließlich die Patientenseite. Aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrung wurde Herrn Rechtsanwalt Kersten Tauer von der Rechtsanwaltskammer Köln der Titel Fachanwalt für Medizinrecht verliehen. Wir sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein und auf Arzthaftungsrecht spezialisiert. Unsere Qualifikation bietet Ihnen die Basis für eine juristisch fundierte Bewertung Ihres Falles und die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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