Wer im Krankenhaus im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung die Durchführung einer Operation durch den Chefarzt vereinbart, hat auch einen Anspruch darauf, dass er vom Chefarzt operiert wird. Hält sich das Krankenhaus nicht an diese Vereinbarung, macht es sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig – dies gilt selbst dann, wenn die Operation fehlerfrei verlaufen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 19.07.2016 unter dem Az. VI ZR 75/25 veröffentlichten Urteil entschieden.

Hintergrund:

Ein Mann hatte für eine chirurgische Handoperation wegen eines Torbus Dupuytren ausdrücklich als Wahlleistung die Behandlung durch den Chefarzt vereinbart, der ihn auch zuvor untersucht hatte. Der Eingriff selbst wurde dann durch einen stellvertretenden Oberarzt durchgeführt. Der Mann liegt anschließend an erheblichen Folgeschäden. Ein Sachverständigen-Gutachten ergab im Verfahren vor dem Landgericht Koblenz, dass die Operation behandlungsfehlerfrei verlaufen sei. Das Landgericht und das in der Berufung entscheidende Oberlandesgericht Koblenz lehnte die Schadenersatzforderung des Patienten ab, da die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst verlaufen sei und die Operation durch den Chefarzt nicht weniger beeinträchtigend gewesen sei. Der 6. Senat des Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgericht Koblenz auf und verwies den Fall an das Oberlandesgericht zur neuen Prüfung zurück. Die Richter des BGH argumentierten, dass ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Integrität nur dann gerechtfertigt sei, wenn eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliege. Daran fehle es hier, weil sich die Einwilligung nur auf den namentlich genannten Chefarzt beziehe. Damit sei die Operation durch einen anderen Arzt rechtswidrig. Dass dem Ersatzmann kein Fehler unterlaufen war, ändert daran nichts. Damit wurde dem Einwand des rechtmäßigen Alternativerhaltend, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, Einhalt geboten.